Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer sozialen Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung) gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der Mainzer Innenstadt
1) Kenntnisnahme der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchung (Grobscreening)in den Stadtteilen Mainz-Neustadt, Mainz-Altstadt und Mainz-Oberstadt zur Identifizierung von Verdachtsgebieten für den Erlass einer sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
2) Aufstellungsbeschluss von zwei sozialen Erhaltungssatzungen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
a) Mainz-Neustadt und Mainz-Altstadt-Nord (Verdachtsgebiet 1, gem. Anlage 2)
b) Mainz-Altstadt-Süd (Verdachtsgebiet 2, gem. Anlage 3)
3) Beauftragung der vertiefenden Untersuchung für einesoziale Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die identifizierten Verdachtsgebiete der Mainzer Innenstadt
1)
Der Stadtvorstand, die Ortsbeiräte Mainz-Altstadt, Mainz-Oberstadt und
Mainz-Neustadt, der Bau- und Sanierungsausschuss nehmen die Ergebnisse der
vorbereitenden Untersuchung (Grobscreening) in
den Stadtteilen Mainz-Neustadt, Mainz-Altstadt und Mainz-Oberstadt zur
Identifizierung von Verdachtsgebieten für den Erlass einer sozialen
Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Kenntnis.
2a)
Der Stadtvorstand, die Ortsbeiräte Mainz-Neustadt und Mainz-Altstadt und der
Bau- und Sanierungsausschuss empfehlen, der Stadtrat beschließt die Aufstellung
einer sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den
in Anlage 2 gekennzeichneten Geltungsbereich.
2b)
Der Stadtvorstand, der Ortsbeirat Mainz-Altstadt und der Bau- und
Sanierungsausschuss empfehlen, der Stadtrat beschließt die Aufstellung einer
sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den in
Anlage 3 gekennzeichneten Geltungsbereich.
3)
Der Stadtvorstand, die Ortsbeiräte Mainz-Neustadt und Mainz-Altstadt und der
Bau- und Sanierungsausschuss empfehlen, der Stadtrat beschließt die
Durchführung der vertiefenden Untersuchung für
eine soziale Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die
identifizierten Verdachtsgebiete der Mainzer Innenstadt.