Nach § 24 Baugesetzbuch
(BauGB) besteht in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht
zugunsten der Gemeinde
zwecks Sicherung ihrer Bauleitplanung. Es wird zwischen dem
sogenannten „allgemeinen“ (§ 24
BauGB) und dem „besonderen“ (§ 25 BauGB) Vorkaufsrecht
unterschieden. Zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist eine Erklärung
von der Gemeinde über das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechtes (bzw.
auf dessen Verzicht) erforderlich. Die Gemeinde wird, wenn sie das
Vorkaufsrecht nicht ausübt, eine sogenannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung
(Negativattest) abgeben, die durch den beurkundenden Notar bei der Gemeinde
beantragt und meist für den Erwerber gebührenpflichtig ist. Grundbuchämter
dürfen Grundstückskaufverträge nur im Grundbuch eintragen, wenn das so genannte
Negativattest vorliegt (§ 2
Abs. 2 GVO).
(Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorkaufsrecht#Gesetzliche_Vorkaufsrechte)