Es wird vom Landesbetrieb Mobilität
Rheinland-Pfalz, der für straßenverkehrsbehördliche Anordnungen an Autobahnen
zuständig ist, wie folgt Stellung genommen:
Gemäß den „Richtlinien für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm
(Lärmschutz-Richtlinien StV)“ kommt eine Geschwindigkeitsreduzierung aus
Lärmschutzgründen in Betracht, wenn insbesondere die dort definierten
Richtwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht überschritten werden
und durch die Beschränkung eine hörbare Lärmpegelminderung von mindestens 3
dB(A) erreicht wird.
Im Abschnitt der A 60 zwischen der AS
Heidesheim und der AS Mainz-Finthen im Bereich der Ortslage Mainz-Finthen
beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit zurzeit 100 Km/h für Pkw und 80
Km/h für Lkw.
Im Rahmen einer schalltechnischen
Untersuchung haben wir die Pegeländerungen an unterschiedlichen Standorten im
Nahbereich der Trasse am Katzenberg, am Sertoriusring und am Jupiterweg
berechnet, die sich aus der beantragten Reduzierung der zulässigen
Geschwindigkeit auf 80 Km/h ergeben würden.
Grundlage der Berechnungen sind die aktuellen
Durchschnittlichen Täglichen Verkehrsstärken (DTV) aus dem Jahr 2009. Diese
liegen bei
- 63.945
Kfz/24h im Bereich AS Heidesheim – AD Mainz und
- 61.510
Kfz/24h im Bereich AD Mainz – AS Mainz-Finthen.
Die hierbei festgestellte maximale Schallpegeländerung
durch die Geschwindigkeitsbeschränkung betrug dabei 1 dB(A) in der Nacht. Eine
hörbare Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) wird nicht erreicht. Die
Voraussetzung zur Durchführung straßenverkehrsrechtlicher Lärmschutzmaßnahmen
gemäß der Lärmschutz-Richtlinien StV sind somit nicht erfüllt.
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass
die von der CDU-Ortsbeiratsfraktion beantragte weitere Reduzierung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 Km/h auf 80 Km/h aus Lärmschutzgründen
nicht in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang weisen wir jedoch auf
den 6-streifigen Ausbau der A 60 im Abschnitt AD Mainz bis AS Mainz-Finthen
hin, bei dem Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind und im Rahmen der zur
baurechtlichen Absicherung erforderlichen Planfeststellung festgesetzt werden.
Mainz,
Wolfgang Reichel
Beigeordneter
Anlage: Antrag