Zum 01. September 2009 trat die 46. Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO 2009) und die geänderte
Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) in Kraft. Beide Regelwerke
beinhalten wichtige Neuerungen im Bereich Radverkehr. In der VwV-StVO wird
künftig auf die Empfehlung für Radverkehrsanlagen in ihrer aktuell gültigen
Fassung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
verwiesen. Die zentrale technische Richtlinie zur Planung von
Radverkehrsanlagen wurde novelliert und sollte Anfang 2010 in einer vollständig
überarbeiteten Version erscheinen. Mit den neuen Regelwerken und Empfehlungen
haben sich wichtige Rahmenbedingungen verändert. In einigen Bereichen wurden
durch die Novellierungen die Handlungsspielräume für Planer und
Straßenverkehrsbehörden vergrößert.
Ferner gibt es zahlreiche Änderungen mit Blick auf die
nachfolgenden Aspekte:
·
Reduktion
benutzungspflichtiger Radwege
·
Gleichrangigkeit
von baulichen Radwegen und Radfahrstreifen, d.h. keine Bevorzugung der baulich
abgesetzten Radwege
·
Gestaltung von
Radverkehrsanlagen
·
Erweiterung des
Anwendungsbereichs von Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Radwegen ohne
Benutzungspflicht
·
Erleichterungen bei
Öffnung von Einbahnstraßen und Fahrradstraßen (ist in Mainz schon weit
verbreitet)
·
Verbesserungen bei
Öffnung von Bussonderfahrstreifen
·
Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, linke
Radwege ohne Benutzungspflicht einzurichten. Nicht benutzungspflichtige Radwege
sollen jetzt – unter den strengen Voraussetzungen, die für linke Radwege insgesamt
gelten – innerorts die Regel werden
Es hat sich aber
gezeigt, dass Radwege vielfach gefährlich sind, für Fußgänger durch den
beschnittenen Raum und die teils undeutliche Abgrenzung zum Radverkehr, für
Radfahrer durch querenden Kfz-Verkehr an Ausfahrten oder Kreuzungen, so
dass eine Nutzung der normalen Fahrbahn
in etlichen Fällen sicherer und sinnvoller erscheint. Beispiele gefährlicher
und unbequemer Radwege sind Große Bleiche, Hindenburgstraße und Boppstraße.