Gemäß Urteil des
BGH Az. KVR 66/08 muss die Preisdifferenz zu anderen Wasserversorgern sachlich
nachvollziehbar berechnet und vorgelegt werden. Die Begründung der
Stadtverwaltung „Schlechterstellung eines Teils der Bevölkerung“ reicht für
eine Preiserhöhung nicht aus.
Das Urteil
bestätigt im Übrigen die Darlegungspflicht der Versorger, hier der Stadtwerke
Mainz, gegenüber den Beziehern von Trinkwasser bezüglich des Zustandekommens
ihres Trinkwasserpreises. Mit Anfragen der ödp/Freien Wähler im Stadtrat vom
23.04. und 10.07.2008 wurde die Stadtverwaltung um genau diese dezidierte
Auskunft gebeten, die nun aufgrund des BGH-Urteils rechtlich zwingend geworden
ist.
Mit den Antworten
auf die Anfragen ist der damalige Finanzdezernent seiner Darlegungspflicht, die
gemäß Deutschem Städte- und Gemeindebund schon damals gegolten hat, nicht
annähernd nachgekommen. Erschöpfende Auskünfte hat er mit dem Hinweis auf die
Vertraulichkeit von Geschäftsdaten der Stadtwerke Mainz ansonsten verweigert.