Betreff
Wasserpreise (ödp/Freie Wähler)
Vorlage
0749/2010
Art
Anfrage (Stadtrat)

Gemäß Urteil des BGH Az. KVR 66/08 muss die Preisdifferenz zu anderen Wasserversorgern sachlich nachvollziehbar berechnet und vorgelegt werden. Die Begründung der Stadtverwaltung „Schlechterstellung eines Teils der Bevölkerung“ reicht für eine Preiserhöhung nicht aus.

 

Das Urteil bestätigt im Übrigen die Darlegungspflicht der Versorger, hier der Stadtwerke Mainz, gegenüber den Beziehern von Trinkwasser bezüglich des Zustandekommens ihres Trinkwasserpreises. Mit Anfragen der ödp/Freien Wähler im Stadtrat vom 23.04. und 10.07.2008 wurde die Stadtverwaltung um genau diese dezidierte Auskunft gebeten, die nun aufgrund des BGH-Urteils rechtlich zwingend geworden ist.

 

Mit den Antworten auf die Anfragen ist der damalige Finanzdezernent seiner Darlegungspflicht, die gemäß Deutschem Städte- und Gemeindebund schon damals gegolten hat, nicht annähernd nachgekommen. Erschöpfende Auskünfte hat er mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit von Geschäftsdaten der Stadtwerke Mainz ansonsten verweigert.