Betreff
Änderungsantrag der CDU-Stadtratsfraktion zur Vorlage 0096/2010 - Antrag der FDP-Fraktion "Aufhebung des Fahrradfahrverbots im Volkspark"
Vorlage
0096/2010/1
Art
Antrag (Stadtrat)
Referenzvorlage

Begründung:

 

Radfahren und zu Fuß gehen sind umweltfreundliche Fortbewegungsarten, die im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik gefördert werden müssen. Diese wichtige Gemeinsamkeit sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich um zwei Verkehrsarten mit sehr unterschiedlichen Eigenschaften und Bedürfnissen handelt, die nur bedingte Verträglichkeit untereinander aufweisen. So vermischen sich gerade im Fußverkehr zielgerichtete mit erlebnisbezogenen wegen. Fußgänger flanieren, halten inne, um ein Plakat zu lesen oder ein Ereignis im Straßenraum zu beobachten. Die Geschwindigkeit von Fußgängern ist um ein vielfaches geringer als von Radfahrern, die möglichst direkt ihre Ziele ansteuern.

 

Zwar sollte der Wunsch vieler Radfahrer, getrennt vom Kfz-Verkehr fahren zu können, ernst genommen werden, doch verlangt der Schutzanspruch des Fußgängerverkehrs eine restriktive Handhabung der Gehwegfreigabe für Radfahrer.

 

Zur Zeit bestehen von Weisenau Richtung Innenstadt und zurück bereits zwei Fahrradwegetrassen. Die erste führt zwischen Volkspark und Göttelmannstraße auf einer eigenen Trasse Richtung Rosengarten. Von dort führt sie weiter durch den Stadtpark oberhalb des Rosengartens zur Abtsgasse, wo zur Zeit die Entsiegelung der beparkten Stichstraße mit dem Ziel erfolgt, hier auf der verschmalerten, ehemaligen Straße der Fahrradweganbindung an die Salvatorstraße zu sichern. Die zweite Trasse geht durch den unteren Teil des Volksparks beginnend an der Jugendherberge. Sie schwenkt dann auf den Unteren Michelsberg ab und erreicht durch den Stadtpark bei den Stadtparkterrassen die Überführung über die Bahnlinie mit Anbindung an die Eisenbahnbrücke, Winterhafen und ebenfalls Salvatorstraße. Eine dritte Trasse zum Beispiel parallel zu den zwei vorgenannten mitten durch den Volkspark in einer Entfernung von ca. 150 Metern erscheint nicht zwingend notwendig, zumal dadurch die eingangs dargestellten Beeinträchtigungen für Spaziergänger einhergehen.