Betreff
Prüfung einer Verpackungssteuer für die Stadt Mainz (ÖDP)
Vorlage
1038/2023
Art
Antrag (Stadtrat)

Begründung:

 

Zielsetzung ist die Reduzierung von Einwegverpackungen am städtischen Gesamt-Müllaufkommen. In Tübingen gilt seit dem 01. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Zahlen müssen sie die Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, die darin Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben. Der Steuerbetrag beträgt in Tübingen:

 

             0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie zum Beispiel Kaffeebecher,

             0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Pommesschalen,

             0,20Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel Trinkhalm oder Eislöffel.

 

 

Die kommunale Verpackungssteuer steht als Lenkungssteuer auch nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren (BVerwG 9 CN 1.22 - Urteil vom 24. Mai 2023). Lediglich einige Kleinigkeiten, die aber den Grundsatz der Verpackungssteuer nicht in Frage stellen, wurden als rechtswidrig eingestuft.