Begründung:
Zielsetzung ist die Reduzierung von
Einwegverpackungen am städtischen Gesamt-Müllaufkommen. In Tübingen gilt seit
dem 01. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Zahlen müssen sie die
Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, die darin
Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben.
Der Steuerbetrag beträgt in Tübingen:
• 0,50
Euro (netto) für Einwegverpackungen wie zum Beispiel Kaffeebecher,
• 0,50
Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Pommesschalen,
• 0,20Euro
(netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel Trinkhalm
oder Eislöffel.
Die kommunale Verpackungssteuer steht als
Lenkungssteuer auch nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Dies
entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren (BVerwG 9 CN
1.22 - Urteil vom 24. Mai 2023). Lediglich einige Kleinigkeiten, die aber den
Grundsatz der Verpackungssteuer nicht in Frage stellen, wurden als rechtswidrig
eingestuft.