Betreff
Anerkennung der Einrichtung "unplugged - Das Beratungscafe" als Träger der freien Jugendhilfe
Vorlage
1407/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung der gpe gemeinnützige GmbH Mainz in ihrer Eigenschaft als Trägerin des Beratungscafés „unplugged“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII.

 


 

Sachverhalt:
Die gpe gemeinnützige GmbH Mainz (Gesellschaft für psychosoziale Einrichtungen),mit Geschäftssitz in Mainz, Galileo-Galilei-Straße 9a, 55129 Mainz, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Jörg Greis, hat mit Schreiben vom 03.08.2022 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 12 AGKJHG für den Bereich „unplugged – das Beratungscafé“ beantragt.

 

Der Verwaltung des Amtes für soziale Leistungen wurden folgende Unterlagen zur Prüfung vorgelegt:

 

-          Konzeption der Einrichtung „unplugged – das Beratungscafé“

-          Satzung, Leitbild und Organigramm der gpe als Trägerin der Einrichtung „unplugged!

-          Auflistung der Mitglieder des Aufsichtsrates

-          Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Mainz

-          Beitrittserklärung zur rheinland-pfälzischen Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII vom 23.01.2014

-          Freistellungsbescheid über Körperschaftssteuer/Gewerbesteuer wegen gemein­nützigen Zielen vom Finanzamt Mainz vom 25.03.2021

 

Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

                                                                                                                                      

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend­hilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Die gpe gemeinnützige GmbH Mainz ist im Handelsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen und somit als juristische Person des Privatrechts antragsberechtigt.

 

Zu Nr. 1

Die gpe ist eine gemeinnützige GmbH. Die Gesellschafter der gpe sind die Stiftung Parität und die in Betrieb gGmbH Gesellschaft für Teilhabe und Integration. Die gpe gemeinnützige GmbH Mainz ist als mittelständische soziale Dienstleisterin mit zurzeit 320 Mitarbeiter:innen im Bereich der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation und Integration von Menschen mit vorwiegend psychischen Erkrankungen und Behinderungen tätig und betreibt als Trägerin u.a. das Beratungscafé „unplugged“.

“unplugged” bietet seit 2005 niederschwellige Beratungsangebote für die Zielgruppe der 16 bis 27-Jährigen an. Im Fokus des Angebotes stehen Jugendliche bzw. junge. Erwachsene, die mit seelischen Problemen und psychischen Erkrankungen konfrontiert sind. Oft scheuen diese den Kontakt zum psychiatrischen Versorgungssystem. Durch die immer noch vorherrschende Stigmatisierung psychischer Erkrankungen wird der Erstkontakt oftmals herausgezögert. Mit „unplugged“ strebt die gpe ein Angebot an, mit dem sich junge Menschen innerhalb ihrer Peergroup identifizieren können. Die Interventionen erfolgen nach dem Motto „so viel Unterstützung wie nötig, so wenig psychiatrische Hilfe wie möglich". Damit sollen im konkreten Fall bestehende Ressourcen aktiviert werden, um spezialisierte Behandlungen möglichst zu vermeiden und die Resilienz der jungen Menschen frühzeitig zu stärken.

 

Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit der gpe gemeinnützige GmbH Mainz werden laut Satzung in § 2 wie folgt beschrieben:

 

(1)    Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der beruflichen Bildung sowie der Förderung des Wohlfahrtswesens.

(2)    Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe) im Bereich der gemeindenahen sozialpsychiatrischen Versorgung: z.B. durch den Betrieb oder die Förderung des Betriebs einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, von Inklusionsbetrieben und Inklusionsabteilungen, die Durchführung von Arbeitsmarktmaßnahmen, insbesondere zur beruflichen Rehabilitation, den Betrieb oder die Förderung des Betriebs eines gemeindepsychiatrischen Zentrums mit Tagesstätte, Beratungs-angeboten und psychosozialen Hilfen, Zuverdienst Projekten, inklusiven Bildungsangeboten und Vernetzungsprojekten sowie Soziotherapie und einer Praxis für Ergotherapie.

(3)    Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4)    Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)    Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die vorgenannten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

(6)    Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer eventuell geleisteten Sacheinlagen zurück.

(7)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8)    Die Gesellschaft kann bestehende Einrichtungen erwerben oder zur Verwaltung und Betriebsführung übernehmen. Sie kann ferner andere Unternehmen und Körperschaften gründen, sich an solchen beteiligen und bei Bedarf liquidieren, soweit dies ihrer Steuerbegünstigung nicht entgegensteht. Schließlich kann die Gesellschaft alle weiteren Rechtsgeschäfte, insbesondere auch die Gründung von Zweigniederlassungen, vornehmen, die der Förderung ihrer Zwecke dienlich sind.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII muss der anzuerkennende Träger selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein. Dies bedeutet, dass er selbst Leistungen erbringt, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen.

Die Antragstellerin betreibt und unterhält bereits das Beratungscafé „unplugged“. Insoweit ist die Tatbestandsvoraussetzung vorliegend erfüllt.

 

Der Gesellschaftszweck der gpe gemeinnützige GmbH Mainz sowie die vorgelegte Konzeption des Beratungscafés „unplugged“ geben nach Auffassung der Verwaltung eine hinreichende Auskunft über die Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe.

 

Zu Nr. 2

Laut Satzung werden von der Antragstellerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung verfolgt. Der Verwaltung liegt ein Freistellungsbescheid über die Körperschafts-/Gewerbesteuer vom 25.03.2021 des Finanzamtes Mainz vor.

 

Zu Nr. 3

Die gpe gemeinnützige GmbH Mainz verfügt über eine Vielzahl von pädagogischen Fach­kräften mit diplomiertem Berufsabschluss bzw. einer langjährigen Erfahrung in der Jugendarbeit. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Träger in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht in der Lage ist, den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.

 

Zu Nr. 4

Nach Prüfung der Satzung und den konzeptionellen Zielsetzungen der gpe gemeinnützige GmbH Mainz bzw. des Beratungscafés „unplugged“ kann davon ausgegangen werden, dass eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit geleistet wird. Darüber hinaus gehende Erkenntnisse liegen nicht vor.

 

2. Lösung

           Nach Auffassung der Verwaltung sind alle Voraussetzungen gem. § 75 SGB VIII erfüllt. Es wird deshalb empfohlen, die gpe gemeinnützige GmbH Mainz als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen.

 

3. Alternativen

           Keine

4. Ausgaben/Finanzierung:

Durch die Anerkennung ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.