Betreff
Energiepreispauschale für Mitarbeitende nach dem Einkommenssteuergesetz, für das Jahr 2022
Vorlage
1016/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Für das Jahr 2022 wird unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß §§ 112 ff des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 1. September 2022 eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € gewährt. Stichtag zur Auszahlung der Pauschale ist der 1. September.

 

Die Auszahlung erfolgt für alle Mitarbeitenden, wenn sie am 1. September 2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen und den Arbeitslohn in den Steuerklassen 1 bis 5 versteuert bekommen oder einen nach § 40a Abs. 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

 

Der Stadtrat beschließt die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 1.250.000,00 €. Die zusätzlichen Aufwendungen zur Auszahlung der Einmalleistung werden anschließend im Rahmen der Lohnsteueranmeldung mit dem Land/ Bund verrechnet/ erstattet.