Betreff
Einhaltung des Baurechts im Geltungsbereich He 116 (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Vorlage
1634/2021
Art
Anfrage (Stadtrat)

In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan He116 wird in Punkt 1.9.9. vorgeschrieben: „Zur randlichen Eingrünung des Gebietes ist eine Anpflanzung von Hecken, Heistern und Sträuchern der in Liste A genannten Arten vorzunehmen und zu unterhalten. Bei Abgang sind gleichwertige Nachpflanzungen vorzunehmen. Die Hecken sind stufig aufzubauen, im Übergang zu den Ackerflächen ist ein 3,00 m breiter Saum aus Kräutern und Gräsern durch Sukzession zu entwickeln und gemäß den Vorgeben des Landespflegerischen Planungsbeitrages dauerhaft zu unterhalten.“

Dies betrifft den Bereich zwischen dem nord-süd-verlaufenden Feldweg und die Westgrenze der Gewerbegrundstücke. Dieser Bereich ist derzeit augenscheinlich noch vom Ackerbau geprägt.

Das Flurstück 226 wird als Versickerungsfläche und Grünfläche genutzt. Per Vertrag gestattet die Stadt Mainz, dass die Eigentümerin der nördlich und südlich gelegene Grundstücke anfallendes Oberflächenwasser in dieses Grundstück einzuleiten, und dass eine circa 80 qm große, versiegelte Fläche als Überfahrt genutzt wird. Diese Überfahrt (und insbesondere deren Versiegelung) entspricht jedoch nicht die Vorschriften von textlicher Festsetzung 1.7 des Bebauungsplans: „Lagerplätze, Stellplätze und ihre Zufahrten sind ausschließlich mit wasserdurchlässigen Belägen und versickerungsfähigem Unterbau herzustellen.“