Betreff
Partnerschaftliche Baulandbereitstellung - Infrastrukturbeitrag und Wohnraumförderung;
Beteiligung Planungsbegünstigter an den Kosten der Infrastruktur und Festsetzung eines Anteils von gefördertem Wohnungsbau über einen städtebaulichen Vertrag

- Infrastrukturbeitrag: Fortschreibung und Anpassung des Grundsatzbeschlusstextes vom
3. Dezember 2014
- Wohnraumförderung: Anpassung des Grundsatzbeschlusstextes vom 3. Dezember 2014
und Ergänzung um die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum
Vorlage
0866/2020
Aktenzeichen
60/62 68 02 und 50/64 20 01
Art
Beschlussvorlage Stadtrat
Untergeordnete Vorlage(n)

TEIL A - Infrastrukturbeitrag

·           Die Stadt Mainz wird für die Neuerschließung von Bauland oder die werterhöhende Umnutzung bestehender baulicher oder anderweitig genutzter Bereiche grundsätzlich nur noch dann Planungsrecht schaffen, wenn alle begünstigten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sich in einem städtebaulichen Vertrag verpflichten, über die gesetzlich oder per Satzung geregelten Beiträge, Kostenerstattungsbeträge oder Umlagen hinaus, einen weiteren Beitrag zum Ausbau der mit dem Plangebiet zusammenhängenden Infrastruktur (z. B. Kitas, Schulen, Spielplätze) zu leisten. Davon ausgenommen sind Bebauungspläne für die bereits eine Bodenordnung, jedoch mittelfristig keine Erschließung, stattgefunden hat und demzufolge eine Neuplanung durchgeführt wird, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach § 136 ff Baugesetzbuch (BauGB), städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach § 165 ff BauGB, Fälle in denen bereits durch einen bestehenden Bebauungsplan oder nach § 34 BauGB ein Baurecht besteht oder Sonderfälle aufgrund eines Einzelbeschlusses des Stadtrates.
Zu Beginn des Planverfahrens sollen die Planungsbegünstigten im Rahmen einer Grundzustimmung die Bereitschaft zur Teilnahme an der Partnerschaftlichen Baulandbereitstellung erklären.

 

·           Der Beitrag zur Infrastruktur wird grundsätzlich bei Neuerschließungen mit 15 % des Planungszugewinnes zwischen Ackerland und Rohbauland angesetzt, bzw. mit 15 % des Mehrwertes gegenüber der bisherigen Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der kalkulierten grundstücksbezogenen Aufwendungen für die künftige Nutzung, wie z. B. Abrisse. Der Beitrag kann in Geld, in Ausnahmefällen in Form von Landbereitstellung oder in Bauleistungen erbracht werden. Sofern eine Eigentümerin oder ein Eigentümer Leistungen erbringt, die der Stadt Mainz aus der Planung resultierende gebietsbezogene Kosten erspart, kann von der Beitragshöhe 15 % abgewichen werden.

·           Die Umsetzung erfolgt im Rahmen eines erforderlichen Bodenordnungsverfahrens oder eines städtebaulichen Vertrages.

 

·           Wird durch eine bauliche oder sonstige Umnutzung noch benötigte Infrastruktur zerstört, so ist diese in geeigneter Weise mittels vertraglicher Regelung unabhängig vom Infrastrukturbeitrag zu ersetzen.

 

TEIL B - Wohnraumförderung

·           In allen Planungsgebieten mit Wohnungsbau ist ab einer Bebauung von 10 Wohneinheiten/Grundstück ein Anteil von 25% geförderter Wohnungsbau mittels vorhabenbezogenen oder städtebaulichen Vertrags sicher zu stellen.

 

Es wird eine unbefristete Stelle in Vollzeit mit der Eingruppierung Egr. 10 TVöD (Ingenieurtarif) im Stellenplan des Amtes für soziale Leistungen (Amt 50), Abteilung Allgemeine Hilfen, Sachgebiet Wohnraumförderung aufgenommen.