Der
Haupt- und Personalausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt folgende
Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Mainz vom 16.12.1994 zur
Einfügung eines Gebührentatbestands für stationsbasiertes Carsharing: „
§
1
Die
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen in der Stadt Mainz vom 16.12.1994 wird wie folgt geändert:
Nach Ziffer 12 des
Gebührenverzeichnisses wird folgende Ziffer 13 eingefügt:
13.
Für stationsbasiertes Carsharing gemäß § 2 Carsharinggesetz (CsgG) reservierter
Stellplatz im öffentlichen Straßenraum (eine Sondernutzungserlaubnis kann nur
an einen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 CsgG geeigneten und
zuverlässigen Carsharing-Anbieter erteilt werden):
a)
für einen Stellplatz in den Stadtteilen Neustadt
und Altstadt
|
monatlich 40 € bis 60 € |
b)
für einen Stellplatz in den übrigen Stadtteilen
|
monatlich 10 € bis 30 € |
c)
für einen Stellplatz an einer Ladesäule, der
ausschließlich mit einem elektrisch betriebenen Fahrzeug (gemäß
Begriffsbestimmung im Elektromobilitätsgesetz - EmoG) bewirtschaftet wird.
Für die dazugehörige Ladesäule wird keine zusätzliche Gebühr erhoben.
|
monatlich 2,50 € |
§
2
Die
Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.“