Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom
10. April 2018 (1 BvL 11/14) entschieden, dass die jahrzehntealten Vorschriften
zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Grundsteuer (Einheitswert) mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Dem
Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31.12.2019 eingeräumt, innerhalb der eine
mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbare Reform der
Einheitswertermittlung als Gesetz verabschiedet sein muss. Innerhalb einer
weiteren Frist von 5 Jahren müssen die ca. 36 Millionen Einheitswerte aller
betroffenen Grundstücke auf der Basis der neuen Regelungen neu ermittelt
werden. Darüber hinaus dürfte eine zukünftige Verfassungswidrigkeit nur dann
ausgeschlossen sein, wenn es in regelmäßigen Abständen, z.B. alle sieben Jahre
im Rahmen einer Hauptfeststellung zu einer Überprüfung und ggf. auch Anpassung
der Einheitswerte kommt. Sollte also bis zum 31.12.2019 kein neues Gesetz in
Kraft getreten sein, entfiele die Grundsteuer und damit die Haupteinnahmequelle
der Kommunen ersatzlos.
Es ist im Interesse aller Beteiligten, dass die
Neuregelung möglichst unbürokratisch erfolgt und der Aufwand für Bürger,
Unternehmen und Verwaltung überschaubar ist. Zentrales Element der Reform muss
aus Sicht der Kommunen sein, dass die Grundsteuer auch in Zukunft eine
kommunale Steuer mit Hebesatzrecht der Gemeinden bleibt. Wegen der
Neuberechnung der Einheitswerte wird es zwangsläufig zu Gewinnern und
Verlierern der Reform kommen. Über das Hebesatzrecht haben die Gemeinden
Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer nach der Reform und können durch eine
Anpassung des Hebesatzes vermeiden, dass die Neuberechnung der Einheitswerte zu
einer effektiven Steuererhöhung führt.