Betreff
Aufkommensneutralität der Grundsteuer (FDP)
Vorlage
0787/2019
Art
Anfrage (Stadtrat)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) entschieden, dass die jahrzehntealten Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Grundsteuer (Einheitswert) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31.12.2019 eingeräumt, innerhalb der eine mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbare Reform der Einheitswertermittlung als Gesetz verabschiedet sein muss. Innerhalb einer weiteren Frist von 5 Jahren müssen die ca. 36 Millionen Einheitswerte aller betroffenen Grundstücke auf der Basis der neuen Regelungen neu ermittelt werden. Darüber hinaus dürfte eine zukünftige Verfassungswidrigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn es in regelmäßigen Abständen, z.B. alle sieben Jahre im Rahmen einer Hauptfeststellung zu einer Überprüfung und ggf. auch Anpassung der Einheitswerte kommt. Sollte also bis zum 31.12.2019 kein neues Gesetz in Kraft getreten sein, entfiele die Grundsteuer und damit die Haupteinnahmequelle der Kommunen ersatzlos.

 

Es ist im Interesse aller Beteiligten, dass die Neuregelung möglichst unbürokratisch erfolgt und der Aufwand für Bürger, Unternehmen und Verwaltung überschaubar ist. Zentrales Element der Reform muss aus Sicht der Kommunen sein, dass die Grundsteuer auch in Zukunft eine kommunale Steuer mit Hebesatzrecht der Gemeinden bleibt. Wegen der Neuberechnung der Einheitswerte wird es zwangsläufig zu Gewinnern und Verlierern der Reform kommen. Über das Hebesatzrecht haben die Gemeinden Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer nach der Reform und können durch eine Anpassung des Hebesatzes vermeiden, dass die Neuberechnung der Einheitswerte zu einer effektiven Steuererhöhung führt.