Betreff
Erhebung wiederkehrende Beiträge (FW-G)
Vorlage
1415/2018/1
Art
Antrag (Stadtrat)

Begründung:

 

Der Stadtrat hat die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge vom 06.12.2007 beschlossen. Grundlage war die Gemeindeordnung für RP in der Fassung vom 31.01.1994 sowie das Kommunalabgabegesetz vom 12.12.2006.

Die Beiträge für die einzelnen „Abrechnungseinheiten“ (gemeint sind 15 Stadtteile) sind darin ohne sachlich nachvollziehbaren Grund uneinheitlich mit zwischen 35% - 40% geregelt. Beitragspflichtig sind Grundstückseigentümer auf der Basis der Grundstücksgröße mit unterschiedlichen Gewichtungen.

Aktuell werden beispielsweise Investitionskosten von weit über 1 Mio. EUR für die Verschönerung der Mombacher Hauptstraße auf alle Grundstückseigentümer umgelegt (bisher 1. Und 2. Bauabschnitt). Weitere Bauabschnitte und Kosten werden folgen. Zuschüsse des Landes und Bundes werden zu 100% auf den Kommunalanteil angerechnet und lassen damit den städtischen Anteil von 35% auf 2,5% sinken. Dies ist nicht nur unsolidarisch, sondern benachteiligt Grundstückseigentümer unverhältnismäßig, denn sie tragen 65% der Gesamtkosten.

Grundlagen für das Verfahren ist eine „Kann-Bestimmung“ im Kommunalabgabengesetz (KAG). Das KAG sieht vor, dass Gemeinden zur Herstellung und zum Ausbau öffentlicher Straßen und Plätze Ausbaubeiträge erheben können. Es regelt in § 7 Abs. 2, dass die kommunalen Gebietskörperschaften zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung oder den Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2) einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage können einmalige Beiträge, zur Abgeltung der Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge erheben können.

Im vorliegenden Fall ist es schon fraglich, ob „Verschönerungsmaßnahmen“ tatsächlich mit der Zielsetzung einer Investition in  den kommunalen Straßenbau übereinstimmt. Denn Straßenausbaubeiträge dürfen durch die Stadt nur dann für Straßenbaumaßnahmen erhoben werden, wenn die Straße verbessert, erweitert, erneuert oder umgebaut wird. Die Notwendigkeit der Baumaßnahme ergibt sich jedoch nicht durch eine Unbrauchbarkeit der Hauptstraße, sondern –so wurde es im Vorfeld kommuniziert -  aus der Absicht, die Straße zu verschönern und Bundes-/Landesmittel für den kommunalen Haushalt abzugreifen.

Bekannt ist, dass durch diese Verfahren Fehlanreize beim Erhalt kommunaler Straßen gesetzt werden. Festgestellt wurde, dass Kommunen die laufende Unterhaltung ihrer Straßen solange vernachlässigen, bis eine zuschussfähige und umlagefähige Sanierung notwendig wird. Aus der Erneuerung unterbliebener Instandhaltungsmaßnahmen ergibt sich kein wirklicher Sonder-Vorteil für Grundstückseigentümer.

Aus diesem Grund werden in BaWü, Bayern, Berlin und Hamburg nicht mehr derartige Beiträge erhoben und auch in Bayern erfolgte die Abschaffung rückwirkend zum 01.01.2018. Als Kompensation für die Kommunen wurden Lösungen gefunden und vorgeschlagen: Sonderzuweisungen des Landes sind eine geeignete Maßnahme zur Finanzierung dieser Kosten.

Neben dem Wegfall einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führt der Erhebungsaufwand (in Mainz alleine in den letzten 5 Jahren über 50.000,- € pro Jahr) zu einer erheblichen Kostenreduzierung.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit von wiederkehrenden Beiträgen grundsätzlich bestätigt. Eine Erhebungspflicht resultiert daraus jedoch nicht, was ja auch die „Kann“-Bestimmung im KAG verdeutlicht.