Begründung:
Der Stadtrat hat die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge
vom 06.12.2007 beschlossen. Grundlage war die Gemeindeordnung für RP in der
Fassung vom 31.01.1994 sowie das Kommunalabgabegesetz vom 12.12.2006.
Die Beiträge für die einzelnen „Abrechnungseinheiten“ (gemeint sind 15
Stadtteile) sind darin ohne sachlich nachvollziehbaren Grund uneinheitlich mit
zwischen 35% - 40% geregelt. Beitragspflichtig sind Grundstückseigentümer auf
der Basis der Grundstücksgröße mit unterschiedlichen Gewichtungen.
Aktuell werden beispielsweise Investitionskosten von weit über 1 Mio.
EUR für die Verschönerung der Mombacher Hauptstraße auf alle
Grundstückseigentümer umgelegt (bisher 1. Und 2. Bauabschnitt). Weitere
Bauabschnitte und Kosten werden folgen. Zuschüsse des Landes und Bundes werden
zu 100% auf den Kommunalanteil angerechnet und lassen damit den städtischen
Anteil von 35% auf 2,5% sinken. Dies ist nicht nur unsolidarisch, sondern
benachteiligt Grundstückseigentümer unverhältnismäßig, denn sie tragen 65% der
Gesamtkosten.
Grundlagen für das Verfahren ist eine „Kann-Bestimmung“ im Kommunalabgabengesetz (KAG). Das KAG sieht
vor, dass Gemeinden zur Herstellung und zum Ausbau öffentlicher Straßen und
Plätze Ausbaubeiträge erheben können. Es regelt in § 7 Abs. 2, dass die
kommunalen Gebietskörperschaften zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen
für die Herstellung oder den Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2) einer öffentlichen
Einrichtung oder Anlage können einmalige Beiträge, zur Abgeltung der
Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge erheben
können.
Im vorliegenden Fall ist es schon fraglich, ob „Verschönerungsmaßnahmen“
tatsächlich mit der Zielsetzung einer Investition in den kommunalen Straßenbau übereinstimmt. Denn
Straßenausbaubeiträge dürfen durch die Stadt nur dann für Straßenbaumaßnahmen
erhoben werden, wenn die Straße verbessert, erweitert, erneuert oder umgebaut
wird. Die Notwendigkeit der Baumaßnahme ergibt sich jedoch nicht durch eine
Unbrauchbarkeit der Hauptstraße, sondern –so wurde es im Vorfeld kommuniziert
- aus der Absicht, die Straße zu
verschönern und Bundes-/Landesmittel für den kommunalen Haushalt abzugreifen.
Bekannt ist, dass durch diese Verfahren Fehlanreize beim Erhalt
kommunaler Straßen gesetzt werden. Festgestellt wurde, dass Kommunen die
laufende Unterhaltung ihrer Straßen solange vernachlässigen, bis eine
zuschussfähige und umlagefähige Sanierung notwendig wird. Aus der Erneuerung
unterbliebener Instandhaltungsmaßnahmen ergibt sich kein wirklicher
Sonder-Vorteil für Grundstückseigentümer.
Aus diesem Grund werden in BaWü, Bayern, Berlin und Hamburg nicht mehr
derartige Beiträge erhoben und auch in Bayern erfolgte die Abschaffung
rückwirkend zum 01.01.2018. Als Kompensation für die Kommunen wurden Lösungen
gefunden und vorgeschlagen: Sonderzuweisungen des Landes sind eine geeignete
Maßnahme zur Finanzierung dieser Kosten.
Neben dem Wegfall einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führt der Erhebungsaufwand
(in Mainz alleine in den letzten 5 Jahren über 50.000,- € pro Jahr) zu einer
erheblichen Kostenreduzierung.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit von
wiederkehrenden Beiträgen grundsätzlich bestätigt. Eine Erhebungspflicht
resultiert daraus jedoch nicht, was ja auch die „Kann“-Bestimmung im KAG
verdeutlicht.