hier: Zukunftskonzept
Der
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen und der Wirtschaftsausschuss
empfehlen, der Stadtrat:
1. beschließt die Sachkapitaleinlage
der Grundstücke des Taubertsbergbades (Gemarkung
Mainz, Flur 16, Flurstücksnummern
47/32, 47/35 und 47/ 38) mit
einem Einbringungswert i.H.v. 5,4 Mio. EUR in das Vermögen der Mainzer
Stadtwerke AG (MSW);
2.
stimmt
der Erhöhung des Grundkapitals der Mainzer Stadtwerke AG von 180 Mio. EUR um 5
Mio. EUR auf 185 Mio. EUR durch Ausgabe von 19 neuen nennwertlosen Stückaktien
für die Stadt Mainz und die Einstellung von 0,4 Mio. EUR in die Kapitalrücklage
der MSW als Gegenwert für die Sachkapitaleinlage zu;
3. beschließt die Zahlung eines
pauschalen jährlichen städtischen Zuschusses i.H.v. 1,3 Mio. EUR zzgl. USt in
den ersten drei Wirtschaftsjahren (2018-2020) an die Mainzer Stadtbad GmbH und
für die anschließenden Wirtschaftsjahre einen jährlichen Verlustausgleich in
Höhe der jährlichen Defizite aus dem öffentlichen Badbetrieb (Hallen- und
Freibad, sog. DAWI-Bereich) zzgl. USt an die Mainzer Stadtbad GmbH;
4.
beschließt
die Erhöhung des bisherigen Haushaltsansatzes von 1,07 Mio. EUR incl. USt auf
1,547 Mio. EUR incl. USt für
die Jahre 2018-2020 und
die Einstellung dieses Betrages in den Nachtragshaushalt 2018 und in den
Doppelhaushalt 2019-2020 der Stadt Mainz;
5.
beschließt
die überplanmäßige Mittelbereitstellung i.H.v. 2,5 Mio. EUR im Teilhaushalt des
Amtes 80 (Entgelte für Gebäudedienstleistungen) in 2017 aufgrund höherer
Aufwendungen der GWM im Rahmen der Sanierung des Bades;
6. ermächtigt den Oberbürgermeister
als Vertreter der Stadt Mainz in der Gesellschafterversammlung der Zentrale Beteiligungsgesellschaft
der Stadt Mainz mbH (ZBM), die Geschäftsführung der ZBM anzuweisen, in der
Hauptversammlung der MSW einen Beschluss gem. § 119 Abs. 2 AktG in Bezug auf
die Übernahme des Bades und der Übernahme des Badbetriebs und die notwendigen zu
schließenden Vereinbarungen zu fassen;
7. ermächtigt den Oberbürgermeister als Vertreter der Stadt Mainz, in der Hauptversammlung der MSW in Bezug auf die städtischen Stimmrechte, einen Beschluss gem. § 119 Abs. 2 AktG in Bezug auf die Übernahme des Bades und der Übernahme des Badbetriebes und die notwendigen zu schließenden Vereinbarungen zu fassen.