Betreff
Taubertsbergbad Mainz
hier: Zukunftskonzept
Vorlage
1454/2017
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen, der Stadtrat:

1.      beschließt die Sachkapitaleinlage der Grundstücke des Taubertsbergbades (Gemarkung Mainz, Flur 16,  Flurstücksnummern 47/32,  47/35 und 47/ 38) mit einem Einbringungswert i.H.v. 5,4 Mio. EUR in das Vermögen der Mainzer Stadtwerke AG (MSW);

2.      stimmt der Erhöhung des Grundkapitals der Mainzer Stadtwerke AG von 180 Mio. EUR um 5 Mio. EUR auf 185 Mio. EUR durch Ausgabe von 19 neuen nennwertlosen Stückaktien für die Stadt Mainz und die Einstellung von 0,4 Mio. EUR in die Kapitalrücklage der MSW als Gegenwert für die Sachkapitaleinlage zu;

3.      beschließt die Zahlung eines pauschalen jährlichen städtischen Zuschusses i.H.v. 1,3 Mio. EUR zzgl. USt in den ersten drei Wirtschaftsjahren (2018-2020) an die Mainzer Stadtbad GmbH und für die anschließenden Wirtschaftsjahre einen jährlichen Verlustausgleich in Höhe der jährlichen Defizite aus dem öffentlichen Badbetrieb (Hallen- und Freibad, sog. DAWI-Bereich) zzgl. USt an die Mainzer Stadtbad GmbH;

4.      beschließt die Erhöhung des bisherigen Haushaltsansatzes von 1,07 Mio. EUR incl. USt auf 1,547 Mio. EUR incl. USt für die Jahre 2018-2020 und die Einstellung dieses Betrages in den Nachtragshaushalt 2018 und in den Doppelhaushalt 2019-2020 der Stadt Mainz;

5.      beschließt die überplanmäßige Mittelbereitstellung i.H.v. 2,5 Mio. EUR im Teilhaushalt des Amtes 80 (Entgelte für Gebäudedienstleistungen) in 2017 aufgrund höherer Aufwendungen der GWM im Rahmen der Sanierung des Bades;

6.      ermächtigt den Oberbürgermeister als Vertreter der Stadt Mainz in der Gesellschafterversammlung der Zentrale Beteiligungsgesellschaft der Stadt Mainz mbH (ZBM), die Geschäftsführung der ZBM anzuweisen, in der Hauptversammlung der MSW einen Beschluss gem. § 119 Abs. 2 AktG in Bezug auf die Übernahme des Bades und der Übernahme des Badbetriebs und die notwendigen zu schließenden Vereinbarungen zu fassen;

7.    ermächtigt den Oberbürgermeister als Vertreter der Stadt Mainz, in der Hauptversammlung der MSW in Bezug auf die städtischen Stimmrechte, einen Beschluss gem. § 119 Abs. 2 AktG in Bezug auf die Übernahme des Bades und der Übernahme des Badbetriebes und die notwendigen zu schließenden Vereinbarungen zu fassen.