Betreff
Umsatzsteuer
hier: Option im Sinne von § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG)
hier: Option im Sinne von § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Vorlage
1201/2016
Art
Beschlussvorlage Stadtrat
Der Ausschuss für Finanzen und
Beteiligungen empfiehlt, der Stadtrat beschließt:
Der
Ausübung der Option im Sinne von § 27 Abs. 22 UStG durch die Stadt Mainz wird
zugestimmt. Bis auf weiteres, jedoch längstens bis zum 31.12.2020, werden die
Tätigkeiten oder Leistungen der Stadt Mainz, die der Besteuerung unterliegen,
auf Basis von § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung besteuert.
Spätestens ab 01.01.2021 erfolgt die Besteuerung auf Basis von § 2b UStG.