Betreff
Umsatzsteuer
hier: Option im Sinne von § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Vorlage
1201/2016
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen empfiehlt, der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausübung der Option im Sinne von § 27 Abs. 22 UStG durch die Stadt Mainz wird zugestimmt. Bis auf weiteres, jedoch längstens bis zum 31.12.2020, werden die Tätigkeiten oder Leistungen der Stadt Mainz, die der Besteuerung unterliegen, auf Basis von § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung besteuert. Spätestens ab 01.01.2021 erfolgt die Besteuerung auf Basis von § 2b UStG.