Betreff
Grundstücksangelegenheit, Verkauf des städtischen Grundstücks Gemarkung Mainz, Flur 10, Nr. 690
Vorlage
0977/2016
Aktenzeichen
23 Mz 10 9/77
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Die Verwaltung wird ermächtigt, das Grundstück Gemarkung Mainz, Flur 10, Nr. 690, 1.290 m², an eine Projektgesellschaft aus Ingelheim am Rhein zu verkaufen. Der Kaufpreis beträgt insgesamt 423.100,00 €.

 

Besondere Vertragsbedingungen:

 

Auf dem Grundstück lasten noch wiederkehrende Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen in Höhe von 7.203,54 €. Der Käufer verpflichtet sich, diesen Betrag zu übernehmen.

 

Auf dem Grundstück befinden sich Gebäude, die vor dem Neubau abgerissen werden müssen. Diese können potentieller Lebensraum für Gebäudebrüter sein. Diese Tiere sowie ihre Nist- und Ruhestätten unterliegen dem Zugriffsverbot des § 44 Bundesnaturschutzgesetzt. Vor Abriss des Gebäudes ist eine fachgutachterliche Prüfung erforderlich, die den Nachweis erbringt, ob und in welchem Umfang Tiere oder Nist- und Ruhestätten der besonders oder streng geschützten Arten vorkommen und beeinträchtigt werden. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind darzulegen. Bis zum Befinden über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit darf mit dem Abriss nicht begonnen werden. Mit dem Grün- und Umweltamt ist diesbezüglich frühzeitig Kontakt aufzunehmen.

 

Die Abrisskosten für die bestehenden Gebäude sind im Kaufpreis berücksichtigt werden vom Käufer übernommen. Es handelt sich hierbei um eine Pauschale, unabhängig von den tatsächlich entstehenden Kosten.

 

Dem Käufer ist bekannt, dass die Lagerräume schadstoffbelastet sind.

 

Der Käufer verpflichtet sich ebenfalls, im Bereich des Grundstückes Boppstraße 60 a auf dem Dach der hier noch zu erstellenden Gemeinschaftstiefgarage Flächen für die Realisierung von Bauvorhaben interessierter Baugemeinschaften im Sinne des Stadtratsbeschlusses vom 02.12.2015 vorzuhalten. Der Käufer verpflichtet sich, unmittelbar nach der Beurkundung des Kaufvertrages in geeigneter Weise in der Öffentlichkeit entsprechend Akquise zu betreiben. Er verpflichtet sich weiter, ab dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages, besagte Fläche für die Dauer von 9 Monaten zu reservieren und keinem anderen Interessenten anzubieten oder an diesen zu veräußern. Die Betreuung der Baugemeinschaft erfolgt in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft Pohlmann-Post-Lückmann.

 

Deutet sich bis zum Ablauf der genannten Wartefrist kein Baugemeinschaftsprojekt ab, kann der Käufer dieses Teilgrundstück nach seinen Vorstellungen im Rahmen des rechtskräftigen Bauvorbescheides vermarkten.

 

Der öffentliche Verkehrsraum ist durch die Erschließung (Josefstraße) möglichst wenig zu beeinträchtigen. Die Abteilung Verkehrsplanung ist frühzeitig bei der Planung zu beteiligen.

 

Ansonsten gelten die allgemein üblichen Vertragsbedingungen der Stadt Mainz.