Die
Verwaltung wird ermächtigt, das Grundstück Gemarkung Mainz, Flur 10, Nr. 690,
1.290 m², an eine Projektgesellschaft aus Ingelheim am Rhein zu verkaufen. Der
Kaufpreis beträgt insgesamt 423.100,00 €.
Besondere Vertragsbedingungen:
Auf dem
Grundstück lasten noch wiederkehrende Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen
in Höhe von 7.203,54 €. Der Käufer verpflichtet sich, diesen Betrag zu
übernehmen.
Auf dem
Grundstück befinden sich Gebäude, die vor dem Neubau abgerissen werden müssen.
Diese können potentieller Lebensraum für Gebäudebrüter sein. Diese Tiere sowie
ihre Nist- und Ruhestätten unterliegen dem Zugriffsverbot des § 44
Bundesnaturschutzgesetzt. Vor Abriss des Gebäudes ist eine fachgutachterliche
Prüfung erforderlich, die den Nachweis erbringt, ob und in welchem Umfang Tiere
oder Nist- und Ruhestätten der besonders oder streng geschützten Arten
vorkommen und beeinträchtigt werden. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von
Beeinträchtigungen sind darzulegen. Bis zum Befinden über die
naturschutzrechtliche Zulässigkeit darf mit dem Abriss nicht begonnen werden.
Mit dem Grün- und Umweltamt ist diesbezüglich frühzeitig Kontakt aufzunehmen.
Die
Abrisskosten für die bestehenden Gebäude sind im Kaufpreis berücksichtigt
werden vom Käufer übernommen. Es handelt sich hierbei um eine Pauschale, unabhängig
von den tatsächlich entstehenden Kosten.
Dem
Käufer ist bekannt, dass die Lagerräume schadstoffbelastet sind.
Der
Käufer verpflichtet sich ebenfalls, im Bereich des Grundstückes Boppstraße 60 a
auf dem Dach der hier noch zu erstellenden Gemeinschaftstiefgarage Flächen für
die Realisierung von Bauvorhaben interessierter Baugemeinschaften im Sinne des
Stadtratsbeschlusses vom 02.12.2015 vorzuhalten. Der Käufer verpflichtet sich,
unmittelbar nach der Beurkundung des Kaufvertrages in geeigneter Weise in der
Öffentlichkeit entsprechend Akquise zu betreiben. Er verpflichtet sich weiter,
ab dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages, besagte Fläche
für die Dauer von 9 Monaten zu reservieren und keinem anderen Interessenten
anzubieten oder an diesen zu veräußern. Die Betreuung der Baugemeinschaft
erfolgt in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft Pohlmann-Post-Lückmann.
Deutet
sich bis zum Ablauf der genannten Wartefrist kein Baugemeinschaftsprojekt ab,
kann der Käufer dieses Teilgrundstück nach seinen Vorstellungen im Rahmen des
rechtskräftigen Bauvorbescheides vermarkten.
Der
öffentliche Verkehrsraum ist durch die Erschließung (Josefstraße) möglichst
wenig zu beeinträchtigen. Die Abteilung Verkehrsplanung ist frühzeitig bei der
Planung zu beteiligen.
Ansonsten
gelten die allgemein üblichen Vertragsbedingungen der Stadt Mainz.