Betreff
Änderung der Kehrsatzung [AfD/FW]
Vorlage
1775/2014
Art
Antrag (Stadtrat)

Begründung:

 

 

Der seit Jahren schwelende Lerchenberger Kehrstreit, der u.a. auch den Großberg, Bretzenheim-Süd und punktuell weitere Stadtteile betrifft, gewinnt erneut Aktualität wegen der Weigerung des Landes, das Landesstraßengesetz auf Mainzer Besonderheiten anzupassen.

 

Die von einem Finther Präzedenzfall ausgelöste Umverteilung der Kehrkosten von Vielen auf Wenige wird seit Jahren nicht nur von Bürgern sondern auch von der Verwaltung und von Mandatsträgern als unbefriedigend gesehen. Aus Einsicht in die Unzuträglichkeiten, hat sich die Stadt mit Zustimmung des Stadtrats an den Landesgesetzgeber gewandt mit dem Ziel, über eine Änderung des Landesstraßengesetzes zu Rahmenbedingungen zu kommen, die eine Korrektur der Kehrsatzung erleichtern.

 

Leider hat das Land sich trotz Einsicht in die Problematik zurückgezogen, weil kein Bedarf gesehen wird, eine ausschließlich auf Mainz zugeschnittene Gesetzesnovellierung vorzunehmen. Der verantwortlich zeichnende Staatssekretär Kern vertritt die Auffassung, dass die getroffenen gerichtlichen Entscheidungen zur Straßenreinigung „hingenommen werden sollten“. Damit sind jetzt Stadtrat und Stadt in der Pflicht, den zunächst an das Land delegierten Korrekturbedarf eigenverantwortlich durch Anpassung der Kehrsatzung vorzunehmen.

 

Entgegen der von der Stadt bisher vertretenen Auffassung stehen die Vorgaben im Landesstraßengesetz einer Korrektur der Kehrsatzung nicht entgegen. In einem Fernsehinterview wurde von der Landesregierung kein Grund für eine Gesetzesänderung gesehen sondern darauf hingewiesen, dass die volle Regelungskompetenz bei der Stadt liege, also in einer Anpassung der Kehrsatzung.

 

Begründung unter Heranziehung des Beispielfalls Lerchenberg:

 

Der Stadtteil Lerchenberg wurde als Demonstrativbaumaßnahme mit Fördermitteln des Bundes und des Landes als autogerechte und zugleich verkehrsberuhigte Siedlung konzipiert. Die Förderung war mit zahlreichen Auflagen verbunden, die alle eine enge Verquickung der Bewohner untereinander zum Ziel hatten, auch verkehrstechnisch. Es gibt nur relativ wenige Straßen, teilweise ohne Bürgersteig. Die weitaus überwiegende Mehrzahl der Bewohner kann ihre Häuser nur über verschieden lange, nicht befahrbare Wohnwege erreichen. Nur wenige Grundstücke, zumeist an verkehrsarmen Anliegersackgassen, grenzen an Erschließungsstraßen. Wenige Siedler, die das Pech haben, zufällig über ihre gesamte Grundstückslänge straßenparallel zu liegen, werden nach einer sehr formalistischen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in einem Finther Präzendenzfall ohne die in § 75 der Gemeindeordnung vorgeschriebene Abstimmung mit Stadtrat und Ortsbeirat rückwirkend ab 2005 mit exorbitanten Kehrkosten belastet unter Verschonung der Wohnwegeanlieger. Wenige  zahlen also die Kehrkosten eines ganzen Stadtteils.

 

Die Neuveranlagungen haben den Vorderliegern großen Schaden zugefügt und die Bewohner des Lerchenbergs in eine Zweiklassengesellschaft geteilt. Straßenanlieger müssen vielfach rund 500 Euro Kehrkosten im Jahr bezahlen, die Grundstücksnachbarn gar nichts, obwohl diese aufgrund ihrer Vielzahl die gleiche Straße wesentlich intensiver nutzen, dort ihre Fahrzeuge abstellen, wegen der Nichterreichbarkeit der Häuser regelmäßig auch Lieferanten- und Handwerkerfahrzeuge, oft genug auch Bauschuttcontainer. Gemäß dem einstimmigen Beschluss des Ortbeirats vom 08.11.2007 ist im Interesse des Rechtsfriedens, wie er über Jahrzehnte im Stadtteil geherrscht hat, die Rückkehr zur alten, gerechten Verteilung der Kehrgebühren geboten, hilfsweise ein anderes Modell unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verschmutzungsgrad der Fahrstraßen minimal ist, da anders als in der Innenstadt kaum weggeworfener Dreck anfällt.

 

Sicherlich kann der Entsorgungsbetrieb sich darauf berufen, dass sein Handeln vom VG und OVG ausgelöst wurde. Allerdings gilt die Entscheidung der Justiz formal nur für den entschiedenen Musterfall und nicht für alle vielgestaltigen Problemstellungen. Bemerkenswert ist, dass schon 2008 in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Mainz der Vorsitzende Richter Wanwitz sein Unbehagen äußerte und sogar die beiden Vertreter der Stadt eine politische Lösung für geboten hielten.

 

Welche Unzuträglichkeiten mit der geänderten Kostenverteilung angerichtet wurde, zeigt der von einem kommunalpolitisch aktiven Lerchenberger gegen die Rechtsprechung durchgesetzte Schiedsspruch des Stadtrechtsamts vom Februar 2010. Diese Entscheidung macht deutlich, welche Zufälle zum irrationalen Maß der Dinge geworden sind. Abhängig davon, ob Garagen längs oder quer, rechts oder links, vorwärts oder rückwärts angeordnet sind, werden Gebühren berechnet oder auch nicht. Alleine in der Fontanestraße gibt es die von der Pressestelle der Stadt Mainz als seltenen Ausnahmefall kleingeredete Situation 51 mal. Ähnliche Dimensionen gibt es in der Hermann-Hesse-Straße. Die Stadt musste zahllosen falsch veranlagten Bürgern tausende Euro zurückzahlen. In den genannten Beispielen kehrt die Stadt zwar die gesamte Straßenlänge, kann aber nur etwa die Hälfte gebührenpflichtig umlegen.

 

Die bisherigen Stellungnahmen der Stadt zur Aufrechterhaltung der ungleichen Kostenbelastung sind nicht einsichtig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass zur Rechtfertigung der Kehrversorgung auf dem Lerchenberg vorgebracht wird, ohne Kehren würde es zu einer Verschlechterung des Ortsbildes kommen und man müsse eine große Kehreinheit vorhalten und beschäftigen, damit diese für Sonderereignisse in der Innenstadt zur Verfügung stehte.Zitat aus einer Beschlussvorlage:

 

„Bei einer Vielzahl von jährlichen Veranstaltungen (Rosenmontag, Johannisfest, Mainzer Gutenbergmarathon usw.) sorgen die Mitarbeiter der Straßenreinigung mit ihrer praktischen Erfahrung dafür, dass nach kurzer Zeit die Verkehrssicherheit auf den Straßen wieder hergestellt ist und die unweigerlich durch Veranstaltungen entstehenden Verunreinigungen (nicht nur Papier und Glas) beseitigt werden. Bei einem reduzierten Personalbestand in der Straßenreinigung sind diese Leistungen nicht mehr in dem Maße durchführbar.“

 

Es sei die Frage erlaubt, weshalb ausgerechnet die Lerchenberger oder andere Siedler in ähnlicher Situation für den innerstädtischen Sonderbedarf herangezogen werden und nicht die Nutznießer solcher Veranstaltungen oder die Kehrfreien vor allem in nobleren Wohngegenden. Keinesfalls ist die Stadt verpflichtet, Kehrkosten umzulegen. Nach § 17 Abs 3 LStrG kann dies die Gemeinde, muss es aber nicht.

 

Mit der aktuellen Gebührenerhebung, kann die Stadt nicht zufrieden sei, weil sie sich sowohl durch den Schiedsspruch zur Garagensituation als auch durch eine Vielzahl kehrfreier Bereiche selbst nennenswerter Einnahmen beraubt. Also müssen durch Änderung der stadteigenen Formalien neue Wege gefunden werden.

 

Für den Lerchenberg als Beispielfall könnte die Aufhebung der erst 2004 erfolgten Wegewidmung eine Lösungsmöglichkeit bieten, falls dies formal zulässig ist. Damit würde sich das alte Umlagemuster wieder herstellen lassen. Einen Ansatzpunkt für diesen Weg bietet die Tatsache der Namenlosigkeit und der Nichtbefahrbarkeit der Wohnwege und dass sich die Widmung auf die gar nicht befestigte, im Kataster eingetragene Breite bezieht. Die faktische Widmung einer halben Wegebreite ist ein Kuriosum. Zum Erschließungsbegriff sei auf das auszugsweise beigefügte Urteil des BGH Karlsruhe V ZR 106/07 hingewiesen.

 

Es gibt aber auch andere Wege zur Gerechtigkeit, z.B. eine Umlage nach Grundstücksgröße oder ein Überdenken, ob es wirklich einen Sinn macht, dass z.B. das Kehrauto oft funktionslos an geparkten Fahrzeugen vorbei Patrouille fährt. Auch die Kehrhäufigkeit sollte hinterfragt werden. So gibt es z.B. in Worms einen vierzehntägigen Kehrzyklus, in Würzburg teilweise nur alle drei Wochen.

 

Mit dem Strapazieren von Formalien lässt sich nichts mehr lösen, denn die Justiz kann den Gestaltungsauftrag der Politik nicht ersetzen. Der gordische Knoten muss durch Neufassung der Kehrsatzung durchschlagen werden, wie der Werksausschuss des Entsorgungsbetriebes bereits am 9.6.2009 in einer Beschlussvorlage als Auftrag an die Verwaltung vorgegeben hat

 

 

 

 

Auszug aus Urteil des BGH Karlsruhe V ZR 106/07