Die Verwaltung nimmt wie folgt
Stellung:
Die
Stadt Mainz ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung Mainz, Flur 10, Nr.
904/6, auf welchem sich die Trinkhalle befindet. Recherchen ergaben, dass diese
vor Jahrzehnten ursprünglich aufgrund einer Sondernutzungserlaubnis durch die
Binding Brauerei dort errichtet wurde. Der Rechtsnachfolger, die Radeberger
Gruppe KG, hat die Trinkhalle im Jahre 2008 an den letzten Pächter übertragen.
Nach dessen Tod war die Trinkhalle in der Erbmasse des Verstorbenen enthalten.
Im
Zuge der Erbauseinandersetzungen wurde der rheinland-pfälzische Fiskus als Erbe
festgestellt. Daraufhin hat die Verwaltung bereits Anfang des Jahres 2013
beantragt, die Trinkhalle direkt auf die Stadt Mainz zu übertragen.
Mit
Vertrag vom 05.05.2015 hat das Land Rheinland-Pfalz die Trinkhalle für 500,00 €
an die Stadt Mainz veräußert. Das Gebäude wurde inzwischen geöffnet und mit
einem neuen Schloss versehen.
Es
besteht am Erhalt der Trinkhalle ein großes öffentliches Interesse, da es sich
um eine der letzten der etwa 60 Trinkhallen in Mainz handelt. Das Thema wurde auch
mehrmals in der Zeitung aufgegriffen.
Eines
der letzten Mainzer Wasserhäuschen stellt nicht nur eine Erinnerung an die
Entstehung der Neustadt dar, sondern bietet einen Identifikationspunkt für den
gesamten Nachbarschaftsbereich. Die zentrale Lage am Kaiser-Wilhelm-Ring im
Wartebereich der Haltestelle, die Sichtbarkeit und die Aufenthaltsqualität der
umgebenden Fläche lässt viele denkbare Nutzungen zu. Eine sorgfältige Abwägung
öffentlichen Nutzens und privater Nutzung sollte im Vordergrund stehen. Bezüglich
der Nutzung hat es ein erstes Gespräch mit dem Ortsvorsteher der Mainzer
Neustadt, Herrn Klomann, gegeben, der sich auch selbst ein Bild von Zustand und
Möglichkeiten machen möchte.
Das
Amt für Wirtschaft und Liegenschaften ist gerne bereit, in diesem besonderen
Falle eine maximale Einnahmeerzielung hintanzustellen. Der
Instandsetzungsbedarf an Dach und Fach wird gerade ermittelt, nutzungsbezogene
Änderungen können erst auf den Weg gebracht werden, wenn sich im Ortsbeirat ein
tragendes Meinungsbild für eine spezifische Nutzung und eine dementsprechende
Herrichtung ergeben hat.