Synopse
der Satzung des Behindertenbeirates
bisherige Fassung |
Neufassung |
Präambel: |
Präambel |
Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, 24 Abs.
1 Satz 1, 35 Abs. 2 Satz 1 und 56a der Gemeindeordnung i. d. F. vom
31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 24 der Gemeindeordnung
für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. 2008,
S. 79), hat der Stadtrat der Stadt Mainz in seiner Sitzung am 05.11.2008
folgende Satzung beschlossen, die am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft
tritt: |
Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, 24 Abs.
1 Satz 1, 35 Abs. 2 Satz 1 und 56a der Gemeindeordnung i. d. F. vom
31.01.1994 (GVBl. S. 153), , zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 08.10.2013 (GVBl. S. 349), hat der Stadtrat der Stadt Mainz in seiner
Sitzung am folgende Satzung
beschlossen, die am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft tritt: |
§
1 Behindertenbeirat |
|
Der Stadtrat beschließt gemäß § 56a GemO
die Bildung und Einsetzung eines Behindertenbeirates. |
(1)
Zur Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe, Gleichstellung und
Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und zur Wahrnehmung der
Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner mit Behinderungen wird ein Beirat
für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) gebildet. (2) Nach dem Übereinkommen der Vereinten
Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
zählen zu den Menschen mit Behinderungen die Personen, die langfristige körperliche,
seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in
Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (soziales
Modell von Behinderung). |
§
2 Aufgabe |
§ 2 Aufgabe |
(1) Der Behindertenbeirat soll bei
Angelegenheiten, die die Belange der behinderten Einwohnerinnen und Einwohner
der Stadt Mainz berühren, gehört werden. Beratungsgegenstände können mit ihm
erörtert werden. Er soll den Stadtrat beraten. |
(1) Der Behindertenbeirat soll bei
Angelegenheiten, die die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner mit
Behinderungen der Stadt Mainz berühren, gehört werden. Er soll den Stadtrat
und seine Gremien unterstützen und beraten |
(2) Insbesondere kommen als Gegenstände in
Betracht: a) Integration behinderter Menschen in
allen Lebensbereichen (Bildung, Arbeit, Freizeit, Kultur, Mobilität und
Wohnen) b) Barrierefreie und behindertengerechte
Gestaltung und Ausstattung öffentlicher Gebäude, Anlagen und Verkehrsräume
sowie des öffentlichen Verkehrs. Hierzu zählt auch die barrierefreie und
behindertengerechte Gestaltung von Informationen. c) Fragen sozialer Leistungen für
behinderte Menschen d) Angelegenheiten der Einrichtungen für
behinderte Menschen und der integrativen Einrichtungen sowie der ambulanten
Dienste e) Unterstützung in Angelegenheiten des
selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen. |
(2) Insbesondere kommen als Angelegenheiten
in Betracht: a) Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
in allen Lebensbereichen (wie zum Beispiel Bildung, Erziehung, Arbeit,
Freizeit, Kultur und Wohnen) b) Barrierefreie Gestaltung von baulichen
und sonstigen Anlagen, Verkehrsmitteln, technischen Gebrauchsgegenständen,
Systemen der Informationsverarbeitung, akustischen und visuellen
Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie anderen gestalteten
Lebensbereichen. c) Fragen zu Leistungen zur Teilhabe für
Menschen mit Behinderungen d) Angebote von Diensten und Einrichtungen
für Menschen mit Behinderungen |
§
3 Mitglieder |
§
3 Mitglieder |
(1)
Stimmberechtigte Mitglieder sind: a)
10 Vertreterinnen bzw. Vertreter der behinderten Menschen b) 1 Vertreterin bzw. Vertreter der Liga
der freien Wohlfahrtsverbände c) Die Behindertenbeauftragte bzw. der
Behindertenbeauftragte der Stadt Mainz d) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter des
Sozialausschusses. e) Die Sozialdezernentin bzw. der
Sozialdezernent der Stadt Mainz (2) Nicht stimmberechtigte Mitglieder
sind: a) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter der
Träger von Einrichtungen für behinderte Menschen und der integrativen
Einrichtungen b) Die Leiterin bzw. der Leiter des für
die Gewährung von Leistungen für behinderte Menschen zuständigen Amtes der
Stadt Mainz c) Die Leiterin bzw. der Leiter der für
die Gewährung von Leistungen für behinderte Menschen zuständigen Abteilung
des unter b) genannten Amtes. d) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des
Seniorenbeirates. e) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des
Psychiatriebeirates f) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des
Ausländerbeirates |
(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind: a) 8 Vertreterinnen bzw. Vertreter
der Menschen mit Behinderungen b) 1 Vertreterin bzw. Vertreter der Liga
der freien Wohlfahrtsverbände c) Die Behindertenbeauftragte bzw. der
Behindertenbeauftragte der Stadt Mainz d) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter des
Stadtrates e) Die Sozialdezernentin bzw. der
Sozialdezernent der Stadt Mainz |
(2) Nicht stimmberechtigte Mitglieder
sind: a) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter der
Träger von Einrichtungen für behinderte Menschen und der integrativen
Einrichtungen b) Die Leiterin bzw. der Leiter des für
die Gewährung von Leistungen für behinderte Menschen zuständigen Amtes der
Stadt Mainz c) Die Leiterin bzw. der Leiter der für
die Gewährung von Leistungen für behinderte Menschen zuständigen Abteilung
des unter b) genannten Amtes. d) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des
Seniorenbeirates. e) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des
Psychiatriebeirates f) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des
Ausländerbeirates |
(2) Beratende Mitglieder sind: a) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter der
Träger von integrativen Einrichtungen und Diensten[AW1]
für Menschen mit Behinderungen. b) Die Leiterin bzw. der Leiter des für
die Gewährung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen zuständigen Amtes
der Stadt Mainz c) Die Leiterin bzw. der Leiter der für
die Gewährung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen zuständigen
Abteilung des unter b) genannten Amtes. d) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des
Seniorenbeirates. e) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des
Psychiatriebeirates f) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des
Ausländerbeirates |
§
4 Wahl, Entsendung und Berufung der Mitglieder |
§
4 Wahl, Entsendung und Berufung der Mitglieder |
(1)
Die 10 Vertreterinnen bzw. Vertreter der behinderten Menschen und ihre
Stellvertreter werden auf Vorschlag der Organisationen
der behinderten Menschen von der Sozialdezernentin bzw. vom Sozialdezernent
bestätigt. |
(1) Die 8 Vertreterinnen bzw. Vertreter
der Menschen mit Behinderungen gem. § 3 Abs. 1 a) und ihre 8
Stellvertreterinnen bzw. –vertreter
werden von einer Delegiertenversammlung ausgewählt. Grundlage der Auswahl sind Wahlvorschläge von in Mainz
tätigen Behindertenorganisationen oder Bewerbungen von Menschen mit
Behinderungen. Die Auswahl erfolgt in einer gemeinsamen Versammlung der
Delegierten und der Bewerberinnen und Bewerber. Ausgewählt werden kann, wer das 18.
Lebensjahr vollendet hat und Einwohnerin oder Einwohner von Mainz ist. Nach Auswahl der Mitglieder durch die
Delegiertenversammlung erfolgt eine Bestätigung durch den Stadtrat Das Nähere regelt die Wahlordnung. |
(2) Die Vertreterin bzw. der Vertreter
gemäß § 3 Abs. 1 b) und die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 a
werden durch die Einrichtungen entsandt. |
(2) Alle
Mitglieder werden durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister
für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates in den Beirat berufen. |
(3) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter
gemäß § 3 Abs.1 d) werden von den Fraktionen benannt. |
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus
dem Beirat aus, rückt im Falle des Absatzes 1 der nächstgewählte Bewerber
bzw. eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach, wenn ein
nächstgewählter Bewerber nicht vorhanden ist. Im Sinne der Funktionsfähigkeit
des Beirates kann die Wahlordnung hier weitere Nachfolgemöglichkeiten
vorsehen. |
(4) Alle Mitglieder werden durch die
Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister für die Dauer der Wahlzeit des
Stadtrates in den Behindertenbeirat berufen. |
(4) In begründeten
Ausnahmefällen kann Mitglied des Beirats auch sein, wer nicht Einwohnerin
oder Einwohner von Mainz ist. Die Wahlordnung kann Näheres regeln. |
(5) Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus und ist die dem Mitglied
zugeordnete Stellvertreterin bzw. der dem Mitglied zugeordnete Stellvertreter
bereits zuvor ausgeschieden, wird ein neues Mitglied durch die Organisation,
die das Mitglied delegiert hat, vorgeschlagen. Der bzw. die
Nachfolger/Nachfolgerin wird für den Rest der Amtszeit berufen. |
|
(6)
Zur Erstellung der Vorschlagslisten nach §3 Abs. 1 Buchst. a) findet eine
Versammlung von Delegierten der entsendeberechtigten
Organisationen statt. Zuvor kann ihr eine Versammlung der behinderten
Menschen, die nicht in den Organisationen vertreten sind, einen Vertreter
vorschlagen. |
|
§ 5 Voraussetzungen der Mitgliedschaft |
§
5 Vorsitzende, Vorsitzender |
(1) Als Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 kommen
alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Mainz, sowie Vertreterinnen bzw.
Vertreter der in Mainz tätigen Organisationen der behinderten Menschen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Betracht. |
Der Beirat wählt aus der Mitte der
stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu 2 stellvertretende
Vorsitzende. |
(2) Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1
müssen, alle anderen Mitglieder sollen behinderte Menschen sein, die von
einer Behinderung im Sinne des § 5 Abs. 3 betroffen sind. Mitglieder können
auch die gesetzlichen Vertreter von Personen, die diese Voraussetzungen
erfüllen, sein. |
|
(3) Menschen sind behindert, wenn ihre
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist (§2 Abs. 1 SGB IX). |
|
§
6 Vorsitzende bzw. Vorsitzender |
§
6 Sitzungen, Einberufung |
1) Der Behindertenbeirat wählt aus der
Mitte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren
Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter. |
(1) Der Beirat tritt nach Bedarf,
mindestens aber dreimal im Jahr zusammen. Die Terminierung erfolgt durch die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Abstimmung mit der Verwaltung. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende setzt
die Tagesordnung im Benehmen mit dem Sozialdezernat fest. Die Koordination und die Einladung erfolgen durch die
Geschäftsstelle des Beirates. Die Einladung der Mitglieder soll spätestens 7
Kalendertage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich,
elektronisch oder per Email erfolgen. |
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende
ist Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner und tätigt die Geschäfte des
Behindertenbeirates. |
(2) Die Sitzungsleitung obliegt der
Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden. Die Sitzungen des Beirates sind
öffentlich, soweit dieser nicht mehrheitlich einen anderen Beschluss fasst
oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung der Natur des
Beratungsgegenstandes nach erforderlich ist. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn
mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. |
|
|
§ 7 Sitzungen, Einberufung |
§
7 Rechte des Beirates |
(1) Der Behindertenbeirat tritt nach
Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr zusammen. |
(1) Der Beirat hat das Recht, sich mit
Anträgen und Anfragen an die Verwaltung und mit Anregungen und Empfehlungen
an den Stadtrat zu wenden. |
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende
setzt die Tagesordnung fest. |
(2) In wesentlichen Fragen, die den
Aufgabenbereich des Beirates betreffen, soll vor einer Beschlussfassung durch
den Stadtrat oder einen seiner Ausschüsse dem Beirat unter Beifügung
entscheidungserheblicher Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden |
(3) Im Übrigen bleiben die Rechte, die den
Einwohnerinnen und Einwohnern nach der Gemeindeordnung zustehen, unberührt. |
|
(3) Die Einladung der Mitglieder soll
spätestens 10 Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich erfolgen. |
(4) Der Stadtrat kann beschließen, in
seiner Sitzung Gegenstände mit der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des
Beirates oder sonstigen Mitgliedern zu erörtern. Entsprechendes gilt für die
Ausschüsse |
(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende
entscheidet in Abstimmung mit der Verwaltung über die Termine. Die Einladung
erfolgt durch die Geschäftsstelle des Beirates, in Abstimmung mit dem Sozialdezernat. |
|
(5) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende
leitet die Sitzung des Behindertenbeirates |
|
(6) Die Sitzungen des Behindertenbeirates
finden grundsätzlich öffentlich statt. Die Öffentlichkeit kann durch
Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Eine Angelegenheit, die die in §35
GemO definierten Voraussetzungen erfüllt, ist zwingend nicht öffentlich zu
behandeln. |
|
(7) Der Behindertenbeirat kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Die Regelungen der Geschäftsordnung für den Stadtrat,
die Ausschüsse des Stadtrates, die Ortsbeiräte, den Behindertenbeirat, den
Seniorenbeirat und den Ausländerbeirat der Stadt Mainz bleiben unberührt. |
|
§ 8 Rechte des Behindertenbeirates |
§
8 Entschädigung |
(1) Der Behindertenbeirat hat das Recht,
sich mit Anregungen und Empfehlungen an den Stadtrat zu wenden. (2) In wesentlichen Fragen, die den
Aufgabenbereich des Behindertenbeirates betreffen, soll vor einer
Beschlussfassung durch den Stadtrat oder einen seiner Ausschüsse dem
Behindertenbeirat unter Beifügung entscheidungserheblicher Informationen
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (3) Im Übrigen bleiben die Rechte, die den
Einwohnern nach der Gemeindeordnung zustehen, unberührt. |
(1) Die Mitglieder des Beirates sind
ehrenamtlich tätig Sie erhalten eine Entschädigung nach § 6 Abs. 5 der
Hauptsatzung der Stadt Mainz. |
|
(2) Wird ein Fahrdienst für Menschen mit
Behinderungen zur Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirates sowie an
Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortsbeiräte genutzt,
werden die Kosten für die Bereitstellung von Fahrberechtigungsscheinen
übernommen. Voraussetzungen dazu sind
ein Beschluss auf Erörterung gemäß § 8 Abs. 4 und ein Schwerbehindertenausweis mit dem
Merkzeichen „aG”. |
|
(3)Im Übrigen gelten gesetzliche
Vorschriften, die entsprechende Hilfeleistungen vorsehen, wie z.B. § 8 des
Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) sinngemäß,
wenn es für die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates erforderlich ist. |
§ 9 Entschädigung |
|
Die Mitglieder des Behindertenbeirates
erhalten eine Entschädigung nach § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Mainz. Für die erforderliche Beanspruchung eines
Fahrdienstes für behinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen „aG” zur Teilnahme an Sitzungen des
Behindertenbeirates sowie an Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und
der Ortsbeiräte, sofern ein Beschluss auf Erörterung gemäß § 8 Abs. 4
vorliegt, werden die Kosten für die Bereitstellung von
Fahrberechtigungsscheinen übernommen. |
|
Anlage 1
ENTWURF: Stand 24.01.2014
Satzung
für
Beirat
für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Neufassung
vom….
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, 24 Abs. 1
Satz 1, 35 Abs. 2 Satz 1 und 56a der Gemeindeordnung i. d. F. vom 31.01.1994
(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08.10.2013
(GVBl. S. 349), hat der Stadtrat der Stadt Mainz in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen, die am
Tag nach der Veröffentlichung in Kraft tritt:
§
1 Behindertenbeirat
(1)
Zur Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe, Gleichstellung und
Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und zur Wahrnehmung der
Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner mit Behinderungen wird ein Beirat
für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) gebildet.
(2) Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen
zählen zu den Menschen mit Behinderungen die Personen, die langfristige
körperliche,
seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in
Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (soziales Modell
von Behinderung).
§ 2 Aufgabe
(1) Der Behindertenbeirat soll bei
Angelegenheiten, die die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner mit
Behinderungen der Stadt Mainz berühren, gehört werden. Er soll den Stadtrat und
seine Gremien unterstützen und beraten
(2) Insbesondere kommen als Angelegenheiten
in Betracht:
a) Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
in allen Lebensbereichen (wie zum Beispiel Bildung, Erziehung, Arbeit,
Freizeit, Kultur und Wohnen)
b) Barrierefreie Gestaltung von baulichen
und sonstigen Anlagen, Verkehrsmitteln, technischen Gebrauchsgegenständen,
Systemen der Informationsverarbeitung, akustischen und visuellen
Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie anderen gestalteten
Lebensbereichen.
c) Fragen zu Leistungen zur Teilhabe für
Menschen mit Behinderungen
d) Angebote von Diensten und Einrichtungen
für Menschen mit Behinderungen
§
3 Mitglieder
(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a) 8 Vertreterinnen bzw. Vertreter
der Menschen mit Behinderungen
b) 1 Vertreterin bzw. Vertreter der Liga der
freien Wohlfahrtsverbände
c) Die Behindertenbeauftragte bzw. der
Behindertenbeauftragte der Stadt Mainz
d) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter des
Stadtrates
e) Die Sozialdezernentin bzw. der
Sozialdezernent der Stadt Mainz
(2) Beratende Mitglieder sind:
a) 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter der
Träger von integrativen Einrichtungen und Diensten[AW2] für Menschen mit Behinderungen.
b) Die Leiterin bzw. der Leiter des für die
Gewährung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen zuständigen Amtes der
Stadt Mainz
c) Die Leiterin bzw. der Leiter der für die
Gewährung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen zuständigen Abteilung
des unter b) genannten Amtes.
d) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des
Seniorenbeirates.
e) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des
Psychiatriebeirates
f) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des
Ausländerbeirates
§
4 Wahl, Entsendung und Berufung der Mitglieder
(1) Die 8 Vertreterinnen bzw. Vertreter der
Menschen mit Behinderungen gem. § 3 Abs. 1 a) und ihre 8 Stellvertreterinnen
bzw. –vertreter werden von einer
Delegiertenversammlung ausgewählt. Grundlage der Auswahl sind Wahlvorschläge von in Mainz
tätigen Behindertenorganisationen oder Bewerbungen von Menschen mit
Behinderungen. Die Auswahl erfolgt in einer gemeinsamen Versammlung der
Delegierten und der Bewerberinnen und Bewerber.
Ausgewählt werden kann, wer das 18.
Lebensjahr vollendet hat und Einwohnerin oder Einwohner von Mainz ist.
Nach Auswahl der Mitglieder durch die
Delegiertenversammlung erfolgt eine Bestätigung durch den Stadtrat
Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(2) Alle
Mitglieder werden durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister
für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates in den Beirat berufen.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem
Beirat aus, rückt im Falle des Absatzes 1 der nächstgewählte Bewerber bzw. eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach, wenn ein nächstgewählter
Bewerber nicht vorhanden ist. Im Sinne der Funktionsfähigkeit des Beirates kann
die Wahlordnung hier weitere Nachfolgemöglichkeiten vorsehen.
(4) In begründeten
Ausnahmefällen kann Mitglied des Beirats auch sein, wer nicht Einwohnerin oder
Einwohner von Mainz ist. Die Wahlordnung kann Näheres regeln.
§
5 Vorsitzende, Vorsitzender
Der Beirat wählt aus der Mitte der
stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu 2 stellvertretende Vorsitzende.
§
6 Sitzungen, Einberufung
(1) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens
aber dreimal im Jahr zusammen.
Die Terminierung erfolgt durch die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Abstimmung mit der Verwaltung.
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende setzt
die Tagesordnung im Benehmen mit dem Sozialdezernat fest.
Die Koordination und die Einladung erfolgen durch die Geschäftsstelle
des Beirates. Die Einladung der Mitglieder soll spätestens 7 Kalendertage vor
der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, elektronisch oder
per Email erfolgen.
(2) Die Sitzungsleitung obliegt der
Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden.
Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich,
soweit dieser nicht mehrheitlich einen anderen Beschluss fasst oder die
Beratung in nicht öffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstandes nach
erforderlich ist.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn
mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Im Übrigen gelten für die Sitzungen des
Beirates die Vorschriften der Gemeindeordnung und die Regelungen der
Geschäftsordnung für den Stadtrat, die Ausschüsse des Stadtrates, die
Ortsbeiräte, und den Ausländerbeirat in sinngemäßer Anwendung. Der Beirat kann
sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§
7 Rechte des Beirates
(1) Der Beirat hat das Recht, sich mit
Anträgen und Anfragen an die Verwaltung und mit Anregungen und Empfehlungen an
den Stadtrat zu wenden.
(2) In wesentlichen Fragen, die den
Aufgabenbereich des Beirates betreffen, soll vor einer Beschlussfassung durch
den Stadtrat oder einen seiner Ausschüsse dem Beirat unter Beifügung
entscheidungserheblicher Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden
(3) Im Übrigen bleiben die Rechte, die den
Einwohnerinnen und Einwohnern nach der Gemeindeordnung zustehen, unberührt.
(4) Der Stadtrat kann beschließen, in seiner
Sitzung Gegenstände mit der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Beirates
oder sonstigen Mitgliedern zu erörtern. Entsprechendes gilt für die Ausschüsse
§
8 Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Beirates sind
ehrenamtlich tätig Sie erhalten eine Entschädigung nach § 6 Abs. 5 der
Hauptsatzung der Stadt Mainz.
(2) Wird ein Fahrdienst für Menschen mit
Behinderungen zur Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirates sowie an
Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortsbeiräte genutzt, werden
die Kosten für die Bereitstellung von Fahrberechtigungsscheinen übernommen. Voraussetzungen dazu sind ein Beschluss auf
Erörterung gemäß § 8 Abs. 4 und
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG”.
(3)Im Übrigen gelten gesetzliche
Vorschriften, die entsprechende Hilfeleistungen vorsehen, wie z.B. § 8 des
Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) sinngemäß,
wenn es für die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates erforderlich ist.
§
9 Inkrafttreten
Die Satzung für den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen
tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gleichzeitig tritt die
Satzung des Behindertenbeirates der Stadt Mainz vom 19.11.2008 tritt damit
außer Kraft.
Mainz,
Michael Ebling
Oberbürgermeister
Anlage 2
Entwurf: Stand 24.01.2013
Wahlordnung
„Beirat
für die Belange von Menschen mit Behinderungen“
§
1
Allgemeines
Grundlage des Beirats für die Belange von
Menschen mit Behinderungen ist die Satzung vom…..
Hiernach wird der Beirat für die Dauer der
Wahlperiode des Stadtrates gebildet.
Ansprechpartnerin für alle Fragen und
Verfahren, die mit dem Beirat und seiner Zusammensetzung und Wahl
zusammenhängen ist die Geschäftsstelle des Beirats für Menschen mit
Behinderungen.
Die Zusammensetzung des Beirats ist in § 3
der Satzung geregelt. Von den dort aufgeführten Mitgliedern werden die in § 3
Abs. 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter von einer Delegiertenversammlung
ausgewählt.
Die übrigen Mitglieder sind entweder solche
kraft Amtes oder werden von den in § 3 genannten Stellen entsandt.
Die Delegiertenversammlung besteht aus den
Vertreterinnen und Vertretern, die von den zur Delegiertenversammlung
eingeladenen Verbänden geschickt werden[A3] .
§
2
Festlegung
des Auswahltermins und Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen
Die Verwaltung legt den Termin für eine
Delegiertenversammlung fest („Wahltermin“). Der Termin wird im Amtsblatt der
Stadt Mainz bekanntgemacht. Daneben ist eine Bekanntmachung in einer
Tageszeitung möglich.
Mit der Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig
die Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen innerhalb einer bestimmten Frist.
Jede natürliche Person, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt, kann
sich bewerben.
Die einschlägigen Verbände werden ebenfalls
über den Termin informiert und zur Abgabe von Vorschlägen aufgefordert; d.h.,
dass auch die Verbände natürliche Personen zur Wahl vorschlagen können.
Die Bewerbungsfrist führt nicht zum
Ausschluss von Bewerbungen, die nach Ablauf erfolgen.
Bis zum Wahltermin ist eine Bewerbung
möglich.
§
3
Termin
zur Delegiertenversammlung
Der Wahltermin dient der Auswahl der 8 Vertreterinnen/Vertreter
und der 8 Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Ziel ist die Herbeiführung eines
funktionsfähigen Beirats.
Zu diesem Zweck wird an diesem Tag ein
Wahlvorstand gebildet, dessen Aufgabe die Gewährleistung eines fairen
Auswahlverfahrens ist. Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern der
Stadtverwaltung.
Die 8 Vertreterinnen und Vertreter und die 8
Stellvertreterinnen /Stellvertreter werden in zwei getrennten „Wahlvorgängen“
ausgewählt.
§
4
Auswahlverfahren
Im Rahmen der Durchführung des
Auswahlverfahrens trifft der Wahlvorstand alle erforderlichen Entscheidungen
mit Mehrheit der Stimmen.
Hinsichtlich des Auswahlverfahrens besteht
eine sich an den tatsächlichen Verhältnissen zu orientierende Freiheit, die im
Folgenden beispielhaft erläutert wird:
I. Auswahl der Mitglieder
1. Die Zahl der Bewerbungen entspricht der
Zahl der zu vergebenden Sitze.
In diesem Fall kann die
Delegiertenversammlung über die Besetzung der Sitze im Ganzen abstimmen.
2. Die Zahl der Bewerbungen ist höher als
die Zahl der zu vergebenden Sitze
In diesem Fall wird durch Stimmzettel
abgestimmt.
II. Auswahl der Stellvertreter
Die Auswahl der Stellvertreter erfolgt
entsprechend der vorgenannten Regelungen zu I.
§
5
Niederschrift
Über alle im Zusammenhang mit dem
Auswahlverfahren relevanten Vorgänge ist eine Niederschrift zu erstellen, die
durch mindestens 2 Mitglieder des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.
Zu der Niederschrift gehören insbesondere:
-Eine Liste der Mitglieder der
Delegiertenversammlung mit Unterschrift der erschienen Vertreter.
-Eine Liste der erschienen Bewerberinnen und
Bewerber mit Unterschrift
-Die Darstellung des Auswahlvorgangs und die
Abstimmungsergebnisse
§
5 Sonstige Regelungen
In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine
natürliche Person, die nicht Einwohnerin oder Einwohner von Mainz ist,
wählbar. Die besonderen Umstände sollten
in der Niederschrift festgehalten werden.
Besondere Umstände können beispielsweise
dann vorliegen, wenn es sich um Personen handelt, die besonderes Engagement und
Erfahrung auch für die Belange der Mainzer Menschen mit Behinderungen
nachweisen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Wahlordnung des Beirates für die Belange
von Menschen mit Behinderungen tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
Mainz,
Michael Ebling
Oberbürgermeister