Beschlussvorschlag:
1.
Die Stadt Mainz wird für die Neuerschließung
von Bauland oder die werterhöhende Umnutzung bestehender baulicher oder
anderweitig genutzter Bereiche grundsätzlich nur noch dann Planungsrecht
schaffen, wenn alle begünstigten Grundstückseigentümerinnen und
Grundstückseigentümer sich in einem städtebaulichen Vertrag verpflichten, über
die gesetzlich oder per Satzung geregelten Beiträge, Kostenerstattungsbeträge
oder Umlagen hinaus, einen weiteren Beitrag zum Ausbau der mit dem Plangebiet
zusammenhängenden Infrastruktur (z. B. Kitas, Schulen, Spielplätze) zu leisten. Davon ausgenommen sind Bebauungspläne für
die bereits eine Bodenordnung, jedoch mittelfristig keine Erschließung,
stattgefunden hat und demzufolge eine Neuplanung durchgeführt wird, städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen nach § 165 ff Baugesetzbuch oder Sonderfälle aufgrund
eines Einzelbeschlusses des Stadtrates.
2. Der Beitrag zur Infrastruktur wird
grundsätzlich bei Neuerschließungen mit 15 % des Planungszugewinnes zwischen
Ackerland und Rohbauland angesetzt, bzw. mit 15 % des Mehrwertes gegenüber der
bisherigen Nutzbarkeit. Der Beitrag kann in Geld, in Ausnahmefällen in Form von
Landbereitstellung oder in Bauleistungen erbracht werden. Sofern ein/e
Eigentümer/in Leistungen erbringt, die der Stadt Mainz aus der Planung
resultierende gebietsbezogene Kosten erspart, kann von der Beitragshöhe 15 %
abgewichen werden.
3. Die
Umsetzung erfolgt im Rahmen eines erforderlichen Bodenordnungsverfahrens oder
eines städtebaulichen Vertrages.
4. Wird durch eine bauliche oder sonstige
Umnutzung noch benötigte Infrastruktur zerstört, so ist diese in geeigneter
Weise mittels vertraglicher Regelung unabhängig vom Infrastrukturbeitrag zu
ersetzen.
5.
In allen Planungsgebieten mit Wohnungsbau
ist ab einer Bebauung von 10 Wohneinheiten/Grundstück ein Anteil von mindestens
10% bis höchstens 25% geförderter Mietwohnungsbau mittels
vorhabenbezogenen oder städtebaulichen Vertrags sicher zu stellen.