Betreff
Berücksichtigung des Tariftreugesetzes und der Tariferhöhungen im Rahmen des TvöD (AGW)
Vorlage
0688/2013
Art
Antrag (Stadtrat)

Begründung:

 

Im jährlich vorgelegten Haushalt der Verwaltung wird selbstverständlich für alle Verwaltungsmitarbeiter/-innen die Tariferhöhung im öffentlichen Dienst im Rahmen des TvöD eingeplant. Die Haushaltssituation ist für die freien Träger keine andere als für die Verwaltung. Die Vergabe von sozialen Dienstleistungen im Sozial- und Jugendhilfebereich setzt voraus, dass das Tariftreuegesetz (Einhaltung der Tariftreue und von Mindestentgelten) von den Leistungserbringern eingehalten wird. Dies bedeutet für die betroffenen freien Träger auch, dass sie die ausgehandelten jährlichen Tarifabschlüsse umzusetzen haben. Im Rahmen der Gleichbehandlung von öffentlichen und freien Trägern ist dieses Vorgehen unumgänglich.

 

Hinzu kommt, dass das BSG für das Leistungserbringungsrecht der ambulanten und stationären Pflege nach §§ 69 ff SGB XI sowie § 132a SGB V keinen Zweifel daran gelassen hat, dass bei tarifgebundenen Einrichtungen die Tariflöhne stets den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und daher zu berücksichtigen sind (BSG Urt.v.29.1.2009 - B 3 P 9/07 R – Beck RS 2009, 67337; BSG Urt. v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr.1 = Sozialrecht Aktuell 5/2009,183 = NZS 1010, 35;BSG Urt.v.17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr.2 = Sozialrecht Aktuell 5/2010, S.191; BSG Urt.v.25.11.2010 – B 3 KR 1/10 R – Sozialrecht Aktuell 3/2010, S.102) Der auf diese Weise in der ständigen Rechtsprechung mittlerweile verfestigte Grundsatz der Tarifbindung gilt auch für das SGB VIII-Leistungserbringungsrecht.