Sinn und Zweck des
Sportförderungsgesetzes ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit
zu geben, sich sportlich zu betätigen. Dazu soll auch die freie und
eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportorganisationen bzw. Vereine gesichert
werden. Unter anderem zählt hierzu auch die in § 15 Absatz 2 des Gesetzes
zugesicherte kostenfreie Nutzung der Sportanlagen durch die Sportorganisationen
bzw. Sportvereine:
Sportförderungsgesetz
§ 15 Sicherung und Nutzung
(2) Die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stehen dem Schul-
und Hochschulsport und den Sportorganisationen für den Übungs- und
Wettkampfbetrieb kostenfrei zur Verfügung. Die kostenfreie Benutzung dieser
Anlagen für gewerbliche Veranstaltungen und Veranstaltungen, bei denen
Eintrittsgeld erhoben wird, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hallen- und
Freibäder sind in der Regel von der kostenfreien Benutzung ausgenommen. Die
Benutzung der Hallen- und Freibäder durch die Schulen ist stets kostenfrei.