Betreff
Umsetzung des Sportförderungsgesetzes in Mainz (ödp/Freie Wähler)
Vorlage
1050/2012
Art
Anfrage (Stadtrat)

Sinn und Zweck des Sportförderungsgesetzes ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich sportlich zu betätigen. Dazu soll auch die freie und eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportorganisationen bzw. Vereine gesichert werden. Unter anderem zählt hierzu auch die in § 15 Absatz 2 des Gesetzes zugesicherte kostenfreie Nutzung der Sportanlagen durch die Sportorganisationen bzw. Sportvereine:

 

Sportförderungsgesetz

 

§ 15 Sicherung und Nutzung

 

(2) Die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stehen dem Schul- und Hochschulsport und den Sportorganisationen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb kostenfrei zur Verfügung. Die kostenfreie Benutzung dieser Anlagen für gewerbliche Veranstaltungen und Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hallen- und Freibäder sind in der Regel von der kostenfreien Benutzung ausgenommen. Die Benutzung der Hallen- und Freibäder durch die Schulen ist stets kostenfrei.