TOP Ö 57: Änderung Nr. 34 des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Mainz - Teilfortschreibung für den Bereich der Windenergie hier: Durchführung einer erneuten, räumlich und zeitlich eingeschränkten Offenlage gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB