Festlegung der Leitplanken des neuen Werberechtskonzeptes und Durchführung der Ausschreibung der Werberechte auf städtischen Grundstücken für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2040
Die Ortsbeiräte nehmen zur Kenntnis, der
Wirtschaftsausschuss empfiehlt und der Stadtrat beschließt
die Leitplanken des neuen Werbekonzeptes als Grundlage für die Durchführung der
Neuausschreibung der Werberechte in der Stadt Mainz.
Die Verwaltung wird durch den Beschluss
ermächtigt, die Leitplanken des Werbekonzeptes als Vorgabe der Ausschreibung zu
verwenden und die Ausschreibung durchzuführen.
Die Vorgaben im Werbekonzept werden
maßgeblicher Bestandteil des neuen Werberechtsvertrages, worauf die Bieter ihre
Angebote kalkulieren und einreichen können. Die Angebote können bei Bedarf aus
Sicht der Stadt Mainz verhandelt werden. Auf Basis von für die Ausschreibung im
Vorfeld festgelegten Bewertungskriterien ermittelt sich das für die Stadt Mainz
beste Angebot.
Die Vergabe der Dienstleistungskonzession
erfolgt in einem Los im gesamten Stadtgebiet und hat eine Laufzeit von 15
Jahren, beginnend am 01.01.2026. Die Konzession endet damit zum 31.12.2040.
Das neue Werbekonzept soll folgende
wichtige Regelungen und Vorgaben erhalten:
1. Ausnahmen von den Werberechten
Das Werbekonzept enthält u. A. Vorgaben,
wo und welche Werbeträgerarten vom zukünftigen Werberechtsvertrag möglich sein
sollen. Ausdrücklich werden auch Einschränkungen definiert, die der
Konzessionär zu akzeptieren hat. Zu den Ausnahmen gehören insbesondere:
A. Werbemöglichkeiten in, auf und an Sportstätten und Bädern im
kommunalen Eigentum nebst deren Außenanlagen (Grundstücke inklusive
Einfriedung), insbesondere langfristig an Mainzer Sportvereine übertragene
Sportstätten, kommunale Schulsportstätten sowie Kernsportstätten und Bäder in
Bewirtschaftung der Stadt, sowie die Sportarenen, MEWA-Arena, Bruchwegstadion
und das Stadion an der Bleichstraße, einschließlich deren jeweiligen
festgelegten Außenanlagen (Grundstücke inklusive Einfriedung)
B. Werbemöglichkeiten in, auf und an
schulischen, kulturellen Einrichtungen im Eigentum der Stadt
C. Werbemöglichkeiten in, auf und an Verwaltungsgebäuden im Eigentum
der Stadt (z. B. Rathaus, Stadthäuser, Ortsverwaltungen)
D. Werbemöglichkeiten auf Innenflächen
von Verkehrsinseln
E. Werbebanner an kommunalen Brücken
F. Werbung an Schaltkästen (Klapprahmen)
der Stadtwerke Mainz AG
G. Mobile Werbeveranstaltungen, z. B.
Promotionsveranstaltungen, Flyerverteilung
H. Uhrenwerbung
I. Werbung an der Außenseite und
innerhalb von Fahrzeugen des ÖPNV (sogenannte Verkehrsmittelwerbung)
J. Sondernutzung durch Informationsstände
und Werbestände
K. Eigenwerbung der MVG, Stadt und
weiterer stadtnaher Gesellschaften auf den digitalen Fahrgast-
informationen bei den Haltestellen
L. Werbung an der Stätte der Leistung (z. B. die Eigenwerbung von
Geschäften mit Firmenschildern oder Aufstellern)
M. Eigenwerbung der MVG, Stadt und
weiterer stadtnaher Gesellschaften in den Informationsvitri-
nen der Bus-Wartehallen (= Bus-WH)
N. Zirkuswerbung
O. Siegelmarkenwerbung (Plakataufsteller)
inklusive Wahlwerbung
P. Werbung an Bauzäunen
Zusätzlich wird vorgegeben, dass neben
den gesetzlichen Werbeverboten außerdem sexistische und rassistische Inhalte
sowie Werbung für Tabak und Drogen nicht auf den Werbeträgern auf kommunalen
Grundstücken beworben werden dürfen. Werbung für Alkohol darf darüber hinaus
nicht an Werbeträgern angebracht werden, die weniger als 100 Meter von Schulen
oder Kitas entfernt sind.
2. Umfang der Dienstleistungskonzession
Zu den Dienstleistungen, welche der
Konzessionär als Gegenleistung für die Werberechte zu erbringen hat, zählen:
A. Neubau Bus-WH, teilweise mit
Dachbegrünung und/oder Photovoltaik-Anlage
Der Neuaufbau und Betrieb einer noch zu
bestimmenden Anzahl an fabrikneuen Bus-WH direkt zum Vertragsbeginn und während
der Laufzeit bis 2040. Hinzu kommt eine Dachbegrünung und/oder das Anbringen
einer Photovoltaik-Anlage der Bus-WH an sinnvollen Standorten, soweit technisch
möglich.
B. Laufender Betrieb Bus-WH
Der laufende Betrieb aller bestehenden
Bus-WH für die gesamte Vertragslaufzeit wird vom Neukonzessionär erbracht.
Hierzu zählt dann auch die Pflege der begrünten Bus-WH.
C. Pacht
Der Neukonzessionär soll eine regelmäßige
Pacht an die Stadt zahlen. Die Höhe dieser Pacht ist
abhängig von der Attraktivität der Werberechte in Mainz und den eingereichten
Angeboten der jeweiligen Bieter und wird maßgeblich davon beeinflusst, ob ein
ernsthafter Wettbewerb um die Werberechte stattfindet.
D. Eigen- und Kulturwerbung
Der Neukonzessionär soll der Stadt ein
angemessenes Werbekontingent für Eigen- und Kulturwerbung zur Verfügung
stellen. Bezogen auf analoge Werbung im Stadtgebiet soll das jährliche
Kontingent 400.000,00 € betragen. Bei der digitalen Werbung soll das Kontingent 8.400 Einblendungen während der
Betriebszeiten pro Monat je Screen bei digitalen Klein-Screens bzw. digitalen
Groß-Säulen und 10.800 Einblendungen während der Betriebszeiten pro Monat je
Screen für digitalen Groß-Screens betragen.
Zusätzlich ist auch ein
Kontingent in Höhe 30.000,00 € für analoge Werbung außerhalb des Stadtgebietes
(z. B. in Wiesbaden) vorgesehen. Für die digitalen Werbeträger in allen Größen
bzw. Formaten werden 60.000 Einblendungen pro Monat geplant.
Die oben beschriebenen
Kontingente stehen der Stadt und städtischen Beteiligungen sowie städtischen
Kulturschaffenden zur Verfügung. Über die genaue Verteilung der Kontingente
entscheidet das 10-Hauptamt.
E. Beseitigung von Wildwerbung
Der Neukonzessionär soll unerlaubte
Werbung im Stadtgebiet auf seine Kosten für die Stadt beseitigen.
3. Vorgaben an das
Bieterkonzept
3.1.
Allgemeine Anforderungen/Angaben
Das
Bieterkonzept soll eine Verbesserung des Stadtbildes durch die Gestaltung, die
Qualität, die Art (inklusive der Bus-WH) und die Anzahl der Werbeträger sowie
die verwendete Technik zur Folge haben.
Bezüglich
der Außenwerbung wird vorgegeben, dass sich diese vertraglich in das Stadt- und
Ortsbild einfügen muss. Weiterhin muss das zu liefernde Bieterkonzept geeignet
sein, die Qualität des öffentlichen Stadtraums identitätsfördernd aufzuwerten.
Das Bieterkonzept muss ein auf die Bedürfnisse der Stadt abgestimmtes
Gesamtkonzept mit Erläuterungen und Darstellungen sein.
Der
aktuelle Konzessionär muss alle Werbeträger und Bus-WH, wenn der jeweilige
Standort durch den Neukonzessionär nicht weiter genutzt werden soll, abbauen.
Bus-WH, die der Stadt bzw. der MVG gehören und durch eine neue Bus-WH ersetzt
werden, müssen vom Neukonzessionär abgebaut (inklusive Fundamente) und
ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Kosten trägt in marktüblicher Höhe auf
Nachweis durch den Neukonzessionär die MVG.
Der
Anschluss von Werbeträgern an das Beleuchtungsstromnetz (Straßenbeleuchtung)
ist zukünftig nicht mehr möglich. Es soll aber eine Übergangsfrist zur
Umrüstung auf einen eigenständigen Hausanschluss pro Werbeträger von 5 Jahren
gewährt werden. Bei den Bus-WH werden die bisherigen
Beleuchtungsstromanschlüsse durch die MVG auf deren Kosten durch einen
Hausanschluss ersetzt, wenn keine maximale Entfernung überschritten wird
(Kostengründe). Dies steht im Zusammenhang mit der Schaffung der digitalen
Fahrgastinformationsanzeigen.
3.2.
Vorgaben für das Werbeträgerportfolio (Art und Anzahl)
Die Gesamtanzahl der Werbeträger je Art
wird zum Vertragsbeginn wie folgt begrenzt:
Werbeträgerarten |
Gesamtanzahl |
1.
Digitale Groß-Screens |
bis zu 15 |
2. Digitale Klein-Screens |
bis zu 40 |
3. Digitale Groß-Säule |
bis zu 15 |
4.
City-Light-Boards/Mega-Lights |
bis zu 13 |
5. Geklebte Großflächen |
bis zu 30 |
6. City-Light-Säulen |
bis zu 10 |
7.
City-Light-Poster-Vitrinen |
bis zu 170 |
8. Litfaßsäulen |
bis zu 150 |
9.
Gewerbehinweissammelanlagen |
bis zu 150 |
10. Klapprahmen |
bis zu 52 |
Die Vorgaben zur Gesamtanzahl führen
vorneweg schon zu einer stärkeren Digitalisierung und einer Reduzierung
möglicher Werbeträger im Vergleich zum aktuellen Bestand.
Neben der Begrenzung der Gesamtanzahl
werden sog. Wechselkurse vorgegeben, welche zusätzlich zur Reduzierung der
Gesamtanzahl der Werbeträger im Stadtgebiet führen können. Entscheidet sich der
Bieter für die Aufstellung eines Werbeträgers, so müssen entsprechend des
vorgegebenen Wechselkurses andere Werbeträger in einem bestimmten Verhältnis
abgebaut werden. Im Werbekonzept sind folgende Wechselkurse für die
verschiedenen Werberechte vorgesehen:
A. Digitaler Klein-Screen = 1:2 gegen
City-Light-Poster
B. City-Light-Säulen = 1:2 gegen Litfaßsäulen
C. Digitale Groß-Screens = 1:2 gegen je ein
City-Light-Board/Mega-Light und eine geklebte
Großfläche.
Sind nicht mehr ausreichende Werberechte für eine Werbeträgerart vorhanden,
um
den
Wechselkurs zu bedienen, müssen dafür die Werberechte für zwei andere
Werbeträgerarten
reduziert
werden
D. Digitale Groß-Säule = 1:1 gegen City-Light-Säule
und 1:2 Litfaßsäulen, wenn alle City-Light-Säulen-
Standorte
aufgelöst wurden
Beim beispielhafen Aufbau von 10 der 15 möglichen digitalen Groß-Screens dürfte der Bieter nur noch 3 City-Light-Board/Mega-Lights
und 20 geklebte Großflächen aufbauen.
Insgesamt wird mit der Verringerung und
Begrenzung der Gesamtanzahl der Werbeträger in Verbindung mit der Vorgabe von
Wechselkursen die absolute Reduzierung der Werbeträger im Stadtgebiet verfolgt.
Außerdem ist eine stärkere Digitalisierung der Werbeträger angestrebt.
3.3.
Vorgaben für das Standortkonzept
Das
Werbekonzept macht Vorgaben, auf welchen Standorten die neuen Werbeträger im
Rahmen der Gesamtanzahl aufgestellt werden dürfen. Hierfür wurde eine
umfangreiche Standortliste erstellt. Dabei wurde Wert daraufgelegt, dass nur
bereits bestehende Standorte ausgewiesen werden und keine neuen Standorte
hinzukommen. Ausgenommen hiervon sind mögliche Standorte in neuen Stadtteilen.
Bestehende Standorte, die aus Sicht der jeweiligen Fachämter problematisch
sind, wurden zudem eliminiert und werden nicht mehr Gegenstand der
Neuausschreibung. Die Werbeträger dürfen entsprechend der städtischen Vorgaben
nur auf den bisher vorhandenen Standorten aufgestellt werden. Auf welchen
Bestandsstandorten die Umwandlung eines analogen Werbeträgers in einen
digitalen Werbeträger möglich sind, wurde ebenfalls von der Stadt vorgegeben.
Das
Standortkonzept macht auch Vorgaben dazu, welche Bus-WH vom Bieter neu zu
errichten sind, welche Bus-WH im Bestand laufend zu unterhalten sind und welche
Bus-WH Werbeträger erhalten dürfen. Hierbei gilt grundsätzlich, dass
Straßenbahnwartehallen zukünftig nicht mehr Bestandteil der Werberechte werden
und Werbeträger nur noch in Bus-WH und teilweise in gemischten Wartehallen
(Straßenbahn- und Bushaltestellen) zulässig sind. Die Standorte der Bus-WH
bestimmt ohne werbefachliche Rücksichtnahme die Stadt. Weiterhin wird bestimmt,
welche alten Bus-WH mit welcher Priorität direkt zum Beginn der neuen Laufzeit
ersetzt werden sollen und bei welchen Bus-WH ein Ersatz während der Laufzeit
des neuen Werberechtsvertrages erfolgen kann.
3.4. Vorgaben
für das Designkonzept
Die Werbeträger sollen z. B. durch die
Farbgebung, als homogene, in sich stimmige sowie optisch erkennbare
Produkt-Designfamilie angeboten werden. Die Homogenität gilt dabei auch für die
Detail-Geometrie der einzelnen Werbeträgerarten. Jede Werbeträgerart soll über ein
einheitliches Design verfügen, welches auf alle Werbeträger seiner Art
anzuwenden ist. Dabei sollen einfache und klare Formen ohne dekorative Elemente
(diskret und dezent) verwendet werden. Die einzelnen Werbeträgerarten sollen
sowohl in der Innenstadt als auch in der Gesamtstadt gestalterisch
zusammenpassen und als Gesamtbild über das Stadtgebiet ein attraktives und
modernes Medium darstellen. Dabei sollen sie sich in ihren Außenmaßen auf das
konstruktiv maximal Notwendige beschränken.
Die erläuterten allgemeinen
Designvorgaben gelten auch für die Bus-WH. Zusätzlich werden besondere Angaben
für die Bus-WH bezogen auf Größe und Ausstattung vorgegeben. Des Weiteren
sollen die neuen Bus-WH grundsätzlich immer begrünt werden. Ausnahmen sind
möglich, da bei nicht allen Standorten eine Dachbegrünung sinnvoll ist.
3.5.
Betriebliche Vorgaben für die Werbeträger und Bus-WH
Akustische sowie olfaktorische Werbung
und Animationen oder Filme auf digitalen Werbeträgern werden grundsätzlich
ausgeschlossen. Interaktive Werbung (z. B. QR-Codes) wird grundsätzlich
gestattet, ist aber für jeden Werbeträger im Vorfeld immer mit der Stadt
abzustimmen und zu genehmigen (ggfs. auch mit der MVG).
Die „Hinweise zur Messung, Beurteilung
und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz (LAI) sind mit jeweils aktuellem Stand zu beachten.
Freistehende Werbeträger dürfen grundsätzlich 24 Stunden einschließlich
Lichtanlage betrieben werden. Für einzelne Standorte im Bereich von Wohnbebauung
kann die Stadt im Falle rechtlich begründeter Beschwerden betroffener Anwohner
über Lichtimmissionen die Zeit der Be- und Hinterleuchtung der Plakate bzw. die
Betriebszeit digitaler Screens eingrenzen. Auch sollen die digitalen Anlagen
grundsätzlich mit einer Dimmfunktion ausgestattet sein.
4. Unterverpachtung
Sofern die Vergabe einzelner
Konzessionsbestandteile (z. B. Klapprahmen) vom Neukonzessionär an andere
Firmen erfolgen soll, hat die Stadt Mainz dies zuvor schriftlich zu bestätigen.
5. Dokumentationspflichten
Das Werbekonzept gibt vor, welche
Dokumente und Angaben der Neukonzessionär der Stadt zur Kontrolle (z. B. für
Abrechnungen) zur Verfügung stellen muss.
6. Neuerungsklausel
Es soll weiterhin eine Klausel im
Werbekonzept inkludiert werden, welche es der Verwaltung im Rahmen der
vergaberechtlichen Vorgaben ermöglicht, flexibel auf zukünftige Entwicklungen
und Innovation bezüglich der Werbeträger und Werbekampagnen einzugehen und eine
Steuerung im Sinne der im Sachverhalt beschriebenen Ziele zu ermöglichen. Es
soll weiterhin vereinbart werden, dass im Rahmen der Vertragslaufzeit weitere
Standorte digitalisiert werden können, die über die unter 3.2 der
Beschlussvorlage definierten Gesamtzahlen hinausgehen. Mit Hinblick auf die Laufzeit
bis 31.12.2040 ist das von großer Relevanz, um Fehlentwicklungen zu vermeiden
oder von positiven Entwicklungen profitieren zu können.