Der Verkehrsausschuss
nimmt zur Kenntnis, der Ausschuss
für Finanzen und Beteiligungen empfiehlt dem Stadtrat, Folgendes zu beschließen:
1. Die
Stadt Mainz betraut die Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH
mit der Erbringung von Verkehrsleistungen (Straßenbahn- und
Busverkehrsleistungen) im Gebiet der Stadt Mainz (einschließlich ausbrechender
Verkehre) sowie ergänzender ÖPNV-Dienstleistungen wie der Vorhaltung der
hierfür erforderlichen Infrastruktur als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung.
Die Betrauung erfolgt, entsprechend dem als Anhang 1 beigefügten öffentlichen
Dienstleistungsauftrag, auf Grundlage der VO (EG) Nr. 1370/2007, durch
Stadtratsbeschluss und anschließender rechtsverbindlicher Umsetzung mittels
gesellschaftsrechtlicher Weisung.
2. Der
Stadtrat
beauftragt die zuständigen Stellen innerhalb der Verwaltung, für eine
praktische Umsetzung der Inhalte der Betrauung Sorge zu tragen und dazu u.a. im
Wege einer „ex-post-Kontrolle“ sicherzustellen, dass keine Überkompensation
vorliegt und dass der überwiegende Teil der Verkehrsleistung von der Mainzer
Verkehrsgesellschaft mbH zu erbringen ist, somit die bisherige Praxis
beibehalten wird. Sowohl die Qualität und der Umfang der
Verkehrsleistungserbringung als auch die Parameter zur Berechnung der
beihilferechtlich zulässigen Ausgleichsleistung ergeben sich aus den beigefügten
Anlagen.
Die
zuständigen Stellen der Stadt Mainz haben die rechtsverbindliche Umsetzung
dieses Beschlusses gegenüber der Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH über die beschriebene
Weisungskette sicherzustellen.
3. Soweit beihilfenrechtliche,
steuerrechtliche oder sonstige rechtliche Gründe redaktionelle oder
geringfügige sonstige Änderungen an der als Anhang 1 beigefügten Betrauung
einschließlich ihrer Anlagen erforderlich machen und die den wirtschaftlichen
Inhalt der Betrauung nicht berühren, ist der Oberbürgermeister zur Vornahme
dieser Änderungen berechtigt. Dem Stadtrat ist die endgültige Fassung zur
Kenntnis zu geben.
4. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass sich zur Herstellung des
Kontrollkriteriums das Modell des Stimmbindungsvertrags nach wie vor eignet,
sodass ein Modellwechsel betreffend der Herstellung des
Kontrollkriteriums nicht eingeleitet wird.