Betreff
Betrauung der Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH mit der Erbringung von Verkehrsleistungen im Gebiet der Stadt Mainz, einschließlich ergänzender ÖPNV-Dienstleistungen wie der Vorhaltung der hierfür erforderlichen Infrastruktur als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung mittels eines öf-fentlichen Dienstleistungsauftrags
Vorlage
0542/2021
Aktenzeichen
68
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

 

Der Verkehrsausschuss nimmt zur Kenntnis, der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen empfiehlt dem Stadtrat, Folgendes zu beschließen:

 

1.      Die Stadt Mainz betraut die Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH mit der Erbringung von Verkehrsleistungen (Straßenbahn- und Busverkehrsleistungen) im Gebiet der Stadt Mainz (einschließlich ausbrechender Verkehre) sowie ergänzender ÖPNV-Dienstleistungen wie der Vorhaltung der hierfür erforderlichen Infrastruktur als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung. Die Betrauung erfolgt, entsprechend dem als Anhang 1 beigefügten öffentlichen Dienstleistungsauftrag, auf Grundlage der VO (EG) Nr. 1370/2007, durch Stadtratsbeschluss und anschließender rechtsverbindlicher Umsetzung mittels gesellschaftsrechtlicher Weisung.

 

2.      Der Stadtrat beauftragt die zuständigen Stellen innerhalb der Verwaltung, für eine praktische Umsetzung der Inhalte der Betrauung Sorge zu tragen und dazu u.a. im Wege einer „ex-post-Kontrolle“ sicherzustellen, dass keine Überkompensation vorliegt und dass der überwiegende Teil der Verkehrsleistung von der Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH zu erbringen ist, somit die bisherige Praxis beibehalten wird. Sowohl die Qualität und der Umfang der Verkehrsleistungserbringung als auch die Parameter zur Berechnung der beihilferechtlich zulässigen Ausgleichsleistung ergeben sich aus den beigefügten Anlagen.

 

Die zuständigen Stellen der Stadt Mainz haben die rechtsverbindliche Umsetzung dieses Beschlusses gegenüber der Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH über die beschriebene Weisungskette sicherzustellen.

 

3.      Soweit beihilfenrechtliche, steuerrechtliche oder sonstige rechtliche Gründe redaktionelle oder geringfügige sonstige Änderungen an der als Anhang 1 beigefügten Betrauung einschließlich ihrer Anlagen erforderlich machen und die den wirtschaftlichen Inhalt der Betrauung nicht berühren, ist der Oberbürgermeister zur Vornahme dieser Änderungen berechtigt. Dem Stadtrat ist die endgültige Fassung zur Kenntnis zu geben.

 

4.      Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass sich zur Herstellung des Kontrollkriteriums das Modell des Stimmbindungsvertrags nach wie vor eignet, sodass ein Modellwechsel betreffend der Herstellung des Kontrollkriteriums nicht eingeleitet wird.