"Gutsschänke Weyer - VEP (B 163)"
Abschluss des 1. Nachtrags zum Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB zwischen der Landeshauptstadt Mainz, dem Vorhabenträger (Herr Lothar Weyer und Frau Christa Weyer), der Mainzer Netze GmbH, der Mainzer Fernwärme GmbH und Daniel Weyer
1. Sachverhalt
Am 17.01.2020 und am 23.01.2020 wurde der
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gutsschänke
Weyer (B 163)" von den Vertragsparteien unterzeichnet. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan "Gutsschänke Weyer (B 163)" ist am
03.07.2020 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes bestand die
Verpflichtung seitens des Vorhabenträgers, die im dazugehörigen
Durchführungsvertrag dargestellten Maßnahmen innerhalb der ebenfalls im Vertrag
geregelten Fristen durchzuführen.
Gemäß des Durchführungsvertrages ist der
Vorhabenträger unter anderem verpflichtet die öffentliche Verkehrsfläche
(Zufahrt zur Gutsschänke) innerhalb von einem halben Jahr nach Inkrafttreten
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes – das heißt bis zum 03.01.2021 – abnahmereif fertigzustellen. Mit dem Schreiben vom 08.10.2020 hat der
Vorhabenträger um eine Nachfrist für die Herstellung der öffentlichen
Verkehrsfläche gebeten. Als Begründung führt der Vorhabenträger Einnahmeausfälle
auf, die auf die Maßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2 (Coronavirus)
zurückzuführen sind. Gemäß § V 2 Abs. 3 des Durchführungsvertrages kann die
Stadt auf Antrag des Vorhabenträgers dann angemessene Nachfristen einräumen,
wenn sich Bautermine aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Vorhabenträgers
liegen, unvorhergesehen verzögern. Dem Vorhabenträger wurde eine angemessene
Nachfrist für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche bis zum
30.04.2021 gewährt.
Aufgrund der fortdauernden Einschränkungen
der Öffnung der Gastronomiebetriebe zur Eindämmung des Coronavirus – und der
damit einhergehenden Einnahmeausfälle – war es dem Vorhabenträger nicht möglich
die öffentliche Verkehrsfläche bis zum 30.04.2021 herzustellen. Zudem
können weitere im Durchführungsvertrag
geregelte Maßnahmen nicht innerhalb der festgelegten Fristen umgesetzt werden.
Daher hat der Vorhabenträger mit einem erneuten Schreiben vom 14.01.2021
beantragt die Fristen aus dem Durchführungsvertrag für die im Antrag
aufgeführten Maßnahmen bis zum 30.04.2022 zu verlängern. Als Begründung führt
der Vorhabenträger aus, dass die Straußwirtschaft aufgrund des landesweiten
Lockdowns vom 01.04.2020 bis zum 14.05.2020 schließen musste. Aus gleichem
Grund war zudem eine Schließung der Straußwirtschaft seit Mitte Oktober 2020
angeordnet. Mit einer Öffnung der Straußwirtschaft wird im Frühjahr 2021
gerechnet. In den Zeiträumen der Schließung der Straußwirtschaft wurde
lediglich ein Lieferservice angeboten. Ab dem 15.05.2020 galten für die Öffnung
der Straußwirtschaft strenge Hygienevorschriften. Diese Maßnahmen hatten einen
Rückgang an Gästen zur Folge. Aufgrund dessen hat der Vorhabenträger im Jahr
2020 – im Vergleich zu den Vorjahren –
einen Umsatzrückgang von ca. 60 % zu verzeichnen. Um die Straußwirtschaft – und
nach Fertigstellung des Vorhabens auch die Gutsschänke – wirtschaftlich zu
betreiben bzw. betreiben zu können, beantragt der Vorhabenträger die
Verlängerung der Fristen für die Herstellung der Maßnahmen einschließlich der
Nutzungsänderung der Straußwirtschaft bis zum 30.04.2022. Die Verlängerung der
Fristen für die Herstellung der Maßnahmen beträgt daher rund ein Jahr. Bei
einer solchen Zeitspanne handelt es sich nicht mehr um "angemessene Nachfristen" im Sinne
des §V 2 Abs. 3 des Durchführungsvertrages. Aus diesem Grund ist die Änderung
des Durchführungsvertrages notwendig.
2. Vertragsinhalte
Der
Vorhabenträger verpflichtet sich, die Durchführung der nachfolgend aufgelisteten
Maßnahmen, abweichend zu den Regelungen im Durchführungsvertrag vom 23.01.2020,
bis zum 30.04.2022 umzusetzen und abnahmereif herzustellen:
-
Planung
und Herstellung der Zufahrt mit Lichtsignalanlage
-
Externe
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
-
Gestaltung
der Grün- und Freiflächen, Stellplätze, Zufahrten, Außensitzplätze
-
Insektenverträgliche
Beleuchtung der Außenbereiche und Freiflächen
-
Regenbewirtschaftung
-
Nutzungsänderung
mit erforderlichem Brandschutz
Sofern
für die Durchführung der Maßnahmen ein Antrag einzureichen ist oder gemäß
des
Durchführungsvertrages vom 23.01.2020 Abstimmungen mit der
Stadt erforderlich sind, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die Anträge bzw.
Abstimmungen drei Monate nach Inkrafttreten des Nachtrags zum
Durchführungsvertrag bei der entsprechenden Behörde einzureichen/ vorzunehmen.
Alle weiteren Maßnahmen,
für die in diesem Nachtrag keine zum Durchführungsvertrag vom 23.01.2020
abweichende Fristen geregelt wurden, sind vom Vorhabenträger innerhalb der
gemäß dem Durchführungsvertrag vom 23.01.2020 festgelegten Fristen
durchzuführen.
3. Weiteres Vorgehen
Der 1. Nachtrag zum Durchführungsvertrag "B
163" wird – vorbehaltlich der Zustimmung des Stadtrates – nach seiner Behandlung
im Stadtvorstand am 23.03.2021, jedoch vor der Sitzung des Stadtrates
unterzeichnet. Für die Sitzung des Stadtrates am 28.04.2021 wird der durch die Vertragsparteien unterzeichnete 1. Nachtrag zum Durchführungsvertrag "B
163" nachgereicht.
4. Analyse und Bewertung geschlechtsspezifischer Folgen
Es sind keine geschlechtsspezifischen Folgen zu
erwarten.
5. Alternativen
Keine
Anlagen:
1. Antrag
seitens des Vorhabenträgers zur Fristverlängerung vom 14.01.2021
2. Durchführungsvertrag
gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
"Gutsschänke Weyer - VEP (B 163)" vom 23.01.2020 (ohne Anlagen)
3. 1.
Nachtrag zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
"Gutsschänke Weyer - VEP (B 163)"