hier: Werbeanlagen der DSM - sitten- und vertragswidrige Werbung im öffentlichen Raum
Zu 1.
Die
Verwaltung nimmt die Ausführung zur Kenntnis.
Zu 2.
Auf
Anfrage der Verwaltung wurde seitens Ströer / DSM mitgeteilt, dass die
Werbungtreibenden und nicht Ströer / DSM als Vermarkter für die Inhalte der
Werbung verantwortlich sind. Dennoch ist es Bestandteil des
Selbstverständnisses von Ströer / DSM und ebenfalls in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen verankert, diskriminierende, gewaltverherrlichende und
sexistische Werbung nicht vorzuführen. Hierbei orientiert man sich an den
Grundregeln zur kommerziellen Kommunikation des Deutschen Werberats als unabhängiges
und etabliertes Gremium. Auf Basis dieser Vorgaben erfolgt grundsätzlich eine
Sichtprüfung aller Plakatmotive durch Mitarbeiter von Ströer / DSM. Bei
digitalen Werbemedien wird zudem ein Jugendschutzbeauftragter in die Sichtung
der Motive eingebunden. In dem konkreten
Fall (M.O.M.) handelt es sich um Werbung, die von den Mitarbeitern von Ströer /
DSM entsprechend den Regularien des Werberats nicht direkt als diskriminierend
eingestuft wurde. Die Kampagne wurde bundesweit plakatiert und Ströer / DSM war
nicht der einzige Außenwerber der diese Kampagne vorgeführt hat.
Nach
ersten Beschwerden wurde schnellstmöglich die Neutralisierung der Plakate
vorgenommen und die Motive an den Deutschen Werberat weitergeleitet. Eine
Stellungnahme zum Inhalt liegt nicht vor, da das Verfahren gegen den
Werbungtreibenden nach Entfernen der Plakate eingestellt wurde.
Die
Vorgaben des Deutschen Werberats sind für Ströer / DSM bindend. Es wird jedoch
betont, dass keine Zensur vorgenommen werden dürfe. Zudem lassen sich
Werbeinhalte, die sich an der Grenze des guten Geschmacks bewegen, durch
Kontrollsysteme nicht zuverlässig ausschließen, da es sich bei den ausgelösten
Emotionen um subjektive Empfindungen handelt.
Dennoch
wurden inzwischen alle Mitarbeiter zusätzlich für das Thema sensibilisiert und
es wird zukünftig verstärkt Augenmerk auf das Erkennen diskriminierender
Werbung gelegt, um die Vorgaben entsprechend umzusetzen.
Ergänzend
wurde zu dem Vorwurf „Vorführung von Tabakwerbung im Umfeld von Schulen“
mitgeteilt, dass die beiden exemplarisch genannten Fälle auch die einzigen
waren, in denen an zwei Standorten die Abstandsregelung einmalig nicht
eingehalten wurde, was auf einen Systemfehler zurückzuführen war.
Zu 3.
Der
Werberechtsvertrag hat eine Laufzeit bis 31.12.2025. Dieser Vertrag wurde nach
Beschlussfassung in den städtischen Gremien im Jahr 2011 geschlossen. Im
Vergleich zu den vorherigen Verträgen zur Regelung der Werberechte stellte
dieser Vertrag eine deutliche Einnahmeverbesserung für die Stadt Mainz dar.
Eine Aufnahme von zusätzlichen Sanktionsmöglichkeiten in den laufenden Vertrag
wäre nur nach Zustimmung durch den Vertragspartner möglich, wovon jedoch nicht
auszugehen ist. Die Verwaltung beabsichtigt nicht, den Vertrag mit Ströer / DSM
aus diesem Grund zu kündigen.
Zu 4.
und 5.
Seitens
des Bauamtes / Bauaufsicht wurde erläutert, dass für eine beantragte
Werbeanlage eine Baugenehmigung zu erteilten ist, wenn dem Vorhaben keine
öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Es bleibt Ströer / DSM
somit während der Vertragslaufzeit unbenommen, weitere Anträge auf Errichtung
von Werbeanlagen zu stellen. Gleichwohl wird die Verwaltung darauf achten, dass
alle im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis zu prüfenden Aspekte
(verkehrsrechtlicher, denkmalschutzrechtlicher sowie stadtbildgestaltender Art)
beachtet werden.
Zu
6.
Die
Gestaltungsplanungen zur Bahnhofsstraße/Schillerstraße/Münsterplatz und zur
Großen Langgasse beinhalten eine umfassende Neugestaltung der Straßenräume und
eine Neuordnung der gesamten Möblierung – darunter auch der Werbung im
öffentlichen Raum.
Wie
üblich wurden die Entwürfe in zahlreichen Abstimmungsrunden durch die
Fachplaner geprüft, in den Bürgerversammlungen diskutiert und den politischen
Gremien der Stadt Mainz zur Entscheidung vorgelegt. Durch diesen umfassenden
und manchmal langwierigen Prozess werden eine möglichst optimale funktionale
Ausstattung und ein attraktives Erscheinungsbild gewährleistet.
Selbstverständlich sind bei den vielfältigen Belangen, denen Rechnung zu tragen
ist, immer auch Kompromisse erforderlich. So auch bei der Werbung im
öffentlichen Raum, die zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gefordert
wird und die den Ansprüchen auf einen möglichst großen Werbeeffekt genauso
folgen soll, wie der Einbindung in ein harmonisches Straßenbild.
Auch die geplanten Werbeanlagen in der Schillerstraße wurden in der Planungsphase mit allen am Entwurfsprozess Beteiligten abgestimmt. Sollte eine Reduzierung der noch nicht errichteten Werbeanlagen erwünscht sein, muss schnellstmöglich eine Abstimmung erfolgen. Dies hat unter Einhaltung der vertraglichen Pflichten voraussichtlich zur Folge, dass an anderer Stelle der Innenstadt Ersatzstandorte zu definieren sind.