Betreff
Gesamtabschluss der Landeshauptstadt Mainz zum 31.12.2018
Vorlage
0768/2020
Aktenzeichen
14/1400
Art
Beschlussvorlage Ausschüsse/Ortsbeiräte

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat nimmt den Gesamtabschluss der Landeshauptstadt Mainz zum 31.12.2018 zur Kenntnis.

 

Nach § 109 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) hat die Landeshauptstadt Mainz einen Gesamtabschluss zu erstellen, wenn zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde steht.

 

Die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 GemO liegen bei der Landeshauptstadt Mainz vor, so dass für das Haushaltsjahr 2015 erstmals ein Gesamtabschluss zu erstellen war.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Revisionsamt der Landeshauptstadt Mainz haben gemäß §§ 112 und 113 GemO die Aufgabe und die Befugnis, die örtliche Rechnungsprüfung vorzunehmen. Der Rechnungsprüfungsausschuss stellt das Ergebnis seiner Prüfung gemäß §§ 110 Abs. 2, 112 Abs. 1, 4, 7 und 113 Abs. 3, 5 GemO durch Beschluss fest. Das Revisionsamt hat gemäß §§ 112 und 113 GemO den Gesamtabschluss 2018 der Landeshauptstadt Mainz geprüft und dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Erörterung vorgelegt.

 

Der Gesamtabschluss hat die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen. Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss und die Jahresabschlüsse

 

a)      der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

b)      der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (ausgenommen Sparkassen an denen die Gemeinde beteiligt ist),

c)      der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,

d)      der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten,

e)      der sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird,

 

zusammenzufassen (§ 109 Abs. 4 GemO). Eine Konsolidierung mit Sparkassen und Sparkassenzweckverbänden erfolgt nicht.

 

Der Gesamtabschluss besteht aus

a)      der Gesamtergebnisrechnung,

b)      der Gesamtfinanzrechnung,

c)      der Gesamtbilanz,

d)      dem Gesamtanhang.

 

Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen

 

a)      der Gesamtrechenschaftsbericht,

b)      die Anlagenübersicht,

c)      die Forderungsübersicht,

d)      die Verbindlichkeitenübersicht.

 

Der Gesamtabschluss ist der Gemeindevertretung zur Kenntnis vorzulegen.

 

Die Vermögenslage des Konzerns Landeshauptstadt Mainz stellt sich in verkürzter Form wie folgt dar:

 

 

31.12.2018

 

in TEUR

Bilanzsumme

5.172.219

Eigenkapital

1.021.036

 

 

 

31.12.2018

 

in EUR

Gesamtjahresergebnis

25.478.488,07

Finanzmittelbestand

276.937.116,83

 

Lösung:

Dem Beschlussvorschlag wird zugestimmt.

 

 

Alternativen:

Keine

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 

Anlagen:

Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses sowie des Revisionsamtes zum Gesamtabschluss zum 31.12.2018.

Jahresabschlussbericht zum Gesamtabschluss des 20 – Amtes für Finanzen, Beteiligung und Sport zum 31.12.2018