Begründung:
Pflegefamilien leisten einen hohen
gesellschaftlichen Beitrag. Kinder und Jugendliche, die nicht mehr bei ihren
leiblichen Eltern leben können oder wollen, erhalten in diesen Familien ein
sicheres Zuhause und Perspektiven für ihr weiteres Leben. Für diese Leistungen
erhalten Pflegeeltern nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) einen
Pauschalbetrag, der sowohl das Alter des Pflegekindes als auch die Kosten für
Sachaufwand, Pflege und Erziehung miteinbezieht.
Des Weiteren schreibt das SGB VI 11 vor,
dass Kinder und Jugendliche, die über die
Jugendhilfe voll- oder teilstationär
untergebracht sind, eine Beteiligung an den Kosten der Jugendhilfe zu
entrichten haben. Für die Kostenerstattung werden die leiblichen Eltern, wenn
es finanziell möglich ist, herangezogen.
Verdienen Jugendliche ein eigenes Einkommen
werden sie selbst nach Paragraph 94 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zur
Kostenerstattung herangezogen. Diese Regelung betrifft gleichermaßen
Pflegekinder, wie auch junge Menschen, die in der Heimerziehung leben.
Dabei müssen Jugendliche bis zu 75 Prozent
ihres Nettoeinkommens, welches sie im
Rahmen ihrer Ausbildung oder eines Nebenjobs
verdienen, an das Jugendamt zahlen.
Junge Menschen lernen mit der Aufnahme einer
Ausbildung oder einer anderen Tätigkeit Eigenverantwortung für sich und die
eigene Zukunft zu übernehmen. Mit dieser Regelung und einem Verbleib von nur 25
Prozent des Nettogehaltes wird der Anreiz zur Selbständigkeit erheblich
verringert.
Auch die Senkung des Kostenbeitrages
aufgrund einer sozialen oder kulturellen Tätigkeit nach Paragraph 94 Absatz 6
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wird der Situation der Kinder und
Jugendlichen nicht gerecht. Es gibt keinen einheitlichen Katalog für die
Kategorisierung jener Tätigkeiten, die unter Paragraph 94 Absatz 6 SGB VIII
fallen. Somit kommt es zu erheblichen Unterschieden bei der Bewertung. Außerdem
führt die Einzelfallprüfung zu einem erheblichen Bürokratieaufwand.
Das Elternhaus oder die Lebenssituation
eines jungen Menschen darf nicht bestimmen, welche Chancen ein Mensch im Leben
hat. Wer arbeitet, muss auch die Chance bekommen, davon selbständig leben zu
können. Die Praxis der Anrechnung von Arbeitslohn auf soziale Leistungen ist
unsozial und leistungsfeindlich. Leistung und Engagement dürfen nicht durch die
Heranziehung eines Kostenbeitrages von bis zu 75 Prozent bestraft werden.