Begründung:
Vor etwa einem
Jahr wurden die Ergebnisse der mit Wiesbaden gemeinsam durchgeführten Studie
des Deutschen Wetterdienstes (DWD) "Klimprax" vorgestellt.
Zusammen mit
den Ergebnissen der Studie wurde ein "Leitfaden Für Kommunen" zur
Verfügung gestellt. Er enthält konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der
innerstädtischen Wärmebelastung.
Mit dem
Beschluss erhält das Handeln der Verwaltung die notwendige politische
Unterstützung.
Durch den
„Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung“ sollen über eine gesamtstädtische
Betrachtung zum Hitzeinseleffekt konkrete Handlungsbedarfe und -optionen für
besonders betroffene Teilräume (sog. Hot-Spots) im Stadtbereich aufgezeigt und
dabei sozioökonomische und sonstige Faktoren, die einen Einfluss auf die
künftige Verwundbarkeit (Vulnerabilität) gegenüber sommerlicher Extremhitze in
einzelnen Stadtquartieren ausüben, berücksichtigt werden. Ziel ist darüber
hinaus die Darstellung eines übergeordneten, räumlich differenzierten
Entlastungssystems für die in den nächsten Dekaden thermisch besonders
belasteten Bereiche.
Die
Erkenntnisse und Maßnahmenvorschläge des Rahmenplans sollen in Bezug auf die
Anpassung an den Klimawandel beim Wirkungskomplex "Hitze", gemeinsam
mit weiteren, sukzessive vorliegenden Klimaanpassungsstrategien (z.B. Umgang
mit Überflutung oder Starkregen), sowohl als fachliche Basis bei der
städtebaulichen Planung als auch bei der Abwägung von raumbezogenen
Planungsentscheidungen dienen und damit zur planerischen Vorsorge an die sich
künftig verstärkende Hitzeproblematik in der Stadt beitragen.
Rechtliche Einordnung des
Rahmenplans
Der Gesetzgeber
hat mit den letzten Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB, 2011/13) Klimaschutz
und die Anpassung an den Klimawandel zu “Planungsleitsätzen“ erklärt. Durch den
neuen Absatz 5 im § 1a BauGB werden die Klimabelange auch zum Gegenstand der
Umweltprüfung (UP). Eine Möglichkeit dieser Anforderung an die Planung gerecht
zu werden, ist die Aufstellung eines städtebaulichen Rahmenplans.
Mit der
„Innenentwicklungsnovelle 2013“ im BauGB vertritt der Gesetzgeber die
Auffassung, dass die Innenentwicklung Vorrang haben sollte vor der
städtebaulichen Entwicklung in der freien Landschaft (Außenbereich). Im §1a
Absatz 5 BauGB wird jedoch auch gefordert, den Erfordernissen des Klimaschutzes
und der Klimaanpassung Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass auch das bei
Innenentwicklung häufig angewandte „Vereinfachte Verfahren“ (§13 BauGB) die
Belange der Klimaanpassung zu berücksichtigen hat, auch wenn keine
Umweltprüfung und kein Umweltbericht zu erstellen ist.
Auch können
beim Vorliegen von Missständen bezüglich der Klimaanpassung in einem Gebiet
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden. Bei der Vorbereitung der
Sanierung sind nach § 140 BauGB städtebauliche Planungen oder Rahmenplanungen
zu beachten. Gleiches gilt im Grunde auch bei Stadtumbaumaßnahmen, die sich z.
T. durch die Konversion bereits überbauter Flächen ergeben, wenn erhebliche
städtebauliche Funktionsverluste vorliegen oder auch die allgemeinen
Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung nicht erfüllt werden
können.