Der Ortsbeirat Mainz-Altstadt, der
Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
empfehlen, der Stadtrat beschließt:
1. die Einbringung der bebauten Grundstücke
Gemarkung
Mainz
Flur 25, Nr. 157/3, Gebäude- und Freifläche, Rheinstraße 66, 6.281 qm
Flur 25, Nr. 157/9, Gebäude- und
Freifläche, Rheinstraße 66, 183 qm
Flur 25, Nr. 172/5, Gebäude- und
Freifläche, Rheinstraße 66, 455 qm
Gesamt: 6.919 qm
in die Rheingoldhalle GmbH & Co. KG im Wege
einer Sacheinlage einzubringen. Der Wert der Grundstücke beträgt insgesamt 2,5
Mio. Euro.
2. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der
Rheingoldhalle GmbH & Co. KG.
Hierzu
fertigt das Amt für Finanzen, Beteiligungen und Sport eine gesonderte Vorlage.
Besondere Vertragsbedingungen:
Die Erwerberin übernimmt den Grundbesitz inklusive
der Aufbauten in ihrem derzeitigen Zustand. Ansprüche gegenüber der Stadt Mainz
aufgrund des derzeitigen Zustandes der vorhandenen Aufbauten können nicht
geltend gemacht werden. Die Stadt Mainz ist von Ansprüchen Dritter jeglicher
Art freizustellen.
Besitzübergang ist am 01.09.2016. Ab diesem
Zeitpunkt gehen alle Rechte und Pflichten, Nutzen und Lasten, Steuern und
öffentliche Abgaben, die Bauunterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht auf
die Erwerberin über.
Bestehende Baulasten an dem Grundbesitz (z. B.
Vereinigungsbaulast), grundbuchliche Belastungen (z. B. Überbaurecht) sind ohne
Entschädigung zu übernehmen.
Bereits vorhandene Leitungen und Einrichtungen der
Versorgungsträger (Telekom, HKW, Stadtwerke und Andere) sind, sofern
erforderlich, grundbuchlich durch Eintragung von Dienstbarkeiten abzusichern.
Der künftige Nutzungszweck als Veranstaltungs- und
Kongresseinrichtung ist dauerhaft abzusichern.
Alle den Grundbesitz betreffenden Nutzungs- und
Bewirtschaftungsverträge, insbesondere der Pachtvertrag vom 04.03.1993 nebst
Nachträgen I-III und der Bewirtschaftungsvertrag vom 17.06.2008, sind zu übernehmen. Der
Pachtvertrag vom 04.03.1993 enthält besondere Regelungen für die Vereinsnutzung
und die Eigennutzung durch die Stadt Mainz.
Die Stadt Mainz übernimmt keine Kosten für die
Beseitigung eventuell vorhandener Altlasten.
Es gelten ansonsten die allgemein üblichen
Vertragsbedingungen für Grundstücksverkäufe der Stadt Mainz.