Betreff
Grundstücksangelegenheit, Einbringung der Liegenschaft Rheingoldhalle in die Rheingoldhalle GmbH + Co. KG
Vorlage
0979/2016
Aktenzeichen
23 Mz 25 1/68
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Der Ortsbeirat Mainz-Altstadt, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen empfehlen, der Stadtrat beschließt:

 

1. die Einbringung der bebauten Grundstücke

 

Gemarkung Mainz

  Flur 25, Nr. 157/3, Gebäude- und Freifläche, Rheinstraße 66, 6.281 qm

Flur 25, Nr. 157/9, Gebäude- und Freifläche, Rheinstraße 66, 183 qm

Flur 25, Nr. 172/5, Gebäude- und Freifläche, Rheinstraße 66, 455 qm

Gesamt: 6.919 qm

 

in die Rheingoldhalle GmbH & Co. KG im Wege einer Sacheinlage einzubringen. Der Wert der Grundstücke beträgt insgesamt 2,5 Mio. Euro.

 

2. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Rheingoldhalle GmbH & Co. KG.

     Hierzu fertigt das Amt für Finanzen, Beteiligungen und Sport eine gesonderte Vorlage.

 

 

Besondere Vertragsbedingungen:

 

Die Erwerberin übernimmt den Grundbesitz inklusive der Aufbauten in ihrem derzeitigen Zustand. Ansprüche gegenüber der Stadt Mainz aufgrund des derzeitigen Zustandes der vorhandenen Aufbauten können nicht geltend gemacht werden. Die Stadt Mainz ist von Ansprüchen Dritter jeglicher Art freizustellen.

 

Besitzübergang ist am 01.09.2016. Ab diesem Zeitpunkt gehen alle Rechte und Pflichten, Nutzen und Lasten, Steuern und öffentliche Abgaben, die Bauunterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht auf die Erwerberin über.

 

Bestehende Baulasten an dem Grundbesitz (z. B. Vereinigungsbaulast), grundbuchliche Belastungen (z. B. Überbaurecht) sind ohne Entschädigung zu übernehmen.

 

Bereits vorhandene Leitungen und Einrichtungen der Versorgungsträger (Telekom, HKW, Stadtwerke und Andere) sind, sofern erforderlich, grundbuchlich durch Eintragung von Dienstbarkeiten abzusichern.

 

Der künftige Nutzungszweck als Veranstaltungs- und Kongresseinrichtung ist dauerhaft abzusichern.

 

Alle den Grundbesitz betreffenden Nutzungs- und Bewirtschaftungsverträge, insbesondere der Pachtvertrag vom 04.03.1993 nebst Nachträgen I-III und der Bewirtschaftungsvertrag vom  17.06.2008, sind zu übernehmen. Der Pachtvertrag vom 04.03.1993 enthält besondere Regelungen für die Vereinsnutzung und die Eigennutzung durch die Stadt Mainz.

 

Die Stadt Mainz übernimmt keine Kosten für die Beseitigung eventuell vorhandener Altlasten.

 

Es gelten ansonsten die allgemein üblichen Vertragsbedingungen für Grundstücksverkäufe der Stadt Mainz.