Begründung:
Das Gebiet wird gekennzeichnet durch seine großzügigen
Grünflächen zwischen den 3-4-geschossigen Zeilenbauten aus der Nachkriegszeit.
Sie bilden die notwendigen Abstandsflächen und einen Schutzraum, in dem Kinder
noch frei spielen und Nachbarn sich entspannt treffen können. Dieses Wohngebiet
ist eines der wenigen stadtnahen Quartiere in Mainz, das noch
familienfreundlich ist.
Der Bereich des B-Plans O63 ist zudem nicht als
isoliertes Gebiet zu betrachten. Die Staffelung der Gebäudehöhen von den 4-geschossigen
Riegeln an der westlichen Begrenzung des Gebietes bis hin zu den kürzeren
2-geschossigen Gebäuderiegeln und die durch Grünflächen ausgewiesenen
Abstandsflächen bilden einen behutsamen Übergang zu der regelmäßigen offenen
2-geschossigen Bauweise mit Doppelhäusern und im weiteren Verlauf Einzelwohnhäusern
mit jeweils eigenem Gartenanteil, die das Baugebiet umschließen. Der Übergang
zur Denkmalzone „Ebersheimer Weg – Z 86/1.3“ im Westen ist durch die
fremdkörperartige Bebauung (Dumontstraße 24 – 32) der ehemals dem Gebäuderiegel
Martin-Luther-Straße 32 – 38 zugeordneten Grünzone nicht geglückt.
Jede Form der weiteren Nachverdichtung würde den Bruch
bezüglich der Baudichte und damit der Wohndichte, der Proportionen und des
Verhältnisses der Grünflächen zur Anzahl der Wohneinheiten zwischen dem Bereich
O63 und dem Wohnumfeld weiter verstärken und die städtebauliche Eigenart
gefährden.
Die Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für
dieses Wohngebiet auf Grund seiner
städtebaulichen Gestalt gemäß §172 BauGB könnten die nachfolgenden Ziele
verfolgen:
·
Die Begrenzung der
Grundfläche baulicher Anlagen innerhalb festgelegter Baugrenzen.
·
Der Erhalt der
Wegebeziehungen.
·
Der Erhalt der
Grün- und Freiflächen. Die „Satzung über Grünflächen innerhalb der Stadt Mainz“
vom 30.03.1983 sollte im Hinblick auf die Anforderungen an eine Anpassung an
die Folgen des Klimawandels überprüft und nach Bedarf optimiert werden.
·
Erhalt des
Baumbestandes im Plangebiet, insbesondere der alten Bäume an den Giebelseiten
der Häuser Martin-Luther-Straße Nr. 38 und Nr. 30. Geschützte Bäume unterliegen
der Rechtsverordnung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der Stadt Mainz vom
12.12.2003.
·
Berücksichtigung
der angrenzenden Denkmalzone „Ebersheimer Weg – Z 86/1.3“ vom 23.12.1988.
·
Satzung zur
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung §172 Abs. 1, Nr. 2 BauGB.