In
den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan He116 wird in Punkt 1.9.9.
vorgeschrieben: „Zur randlichen Eingrünung des Gebietes ist eine Anpflanzung
von Hecken, Heistern und Sträuchern der in Liste A genannten Arten vorzunehmen
und zu unterhalten. Bei Abgang sind gleichwertige Nachpflanzungen vorzunehmen.
Die Hecken sind stufig aufzubauen, im Übergang zu den Ackerflächen ist ein 3,00
m breiter Saum aus Kräutern und Gräsern durch Sukzession zu entwickeln und
gemäß den Vorgeben des Landespflegerischen Planungsbeitrages dauerhaft zu
unterhalten.“
Dies betrifft den Bereich zwischen dem nord-süd-verlaufenden
Feldweg und die Westgrenze der Gewerbegrundstücke. Dieser Bereich ist derzeit
augenscheinlich noch vom Ackerbau geprägt.
Das Flurstück 226 wird als Versickerungsfläche und Grünfläche genutzt. Per
Vertrag gestattet die Stadt Mainz, dass die Eigentümerin der nördlich und
südlich gelegene Grundstücke anfallendes Oberflächenwasser in dieses Grundstück
einzuleiten, und dass eine circa 80 qm große, versiegelte Fläche als Überfahrt
genutzt wird. Diese Überfahrt (und insbesondere deren Versiegelung) entspricht
jedoch nicht die Vorschriften von textlicher Festsetzung 1.7 des
Bebauungsplans: „Lagerplätze, Stellplätze und ihre Zufahrten sind
ausschließlich mit wasserdurchlässigen Belägen und versickerungsfähigem
Unterbau herzustellen.“