Begründung:
Große
Windräder mit aktuell 7,5 MW Leistung und Nabenhöhen von 140 m müssen in die
Stromnetze und die Landschaft integriert werden. Der räumlichen Koordinierung
der Windenergienutzung kommt deshalb eine Schlüsselrolle zu. Die
Belastbarkeitsgrenzen der Stromnetze bestimmen zunehmend die Standortwahl und
eine rechtssichere Planung dient den Netzbetreibern als Richtschnur für ihre
Planungen. Dieser überfachliche und überörtliche Interessensausgleich kann
nicht im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung geleistet werden. Vielmehr
besteht die Gefahr, dass eine zusätzliche, selbständige kommunale Steuerung am
Ende nicht zu räumlicher Konzentration, sondern zur Verspargelung der
Landschaft führt.
Die
Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hat deshalb auf der Grundlage des
Landesentwicklungsprogramms IV den Teilplan Windenergienutzung beschlossen und
dem Wirtschaftsministerium zur Genehmigung vorgelegt.
Die
mit der Teilfortschreibung des LEP IV genannten quantitativen Ziele, wenigstens
2 % der Regionsfläche als Vorranggebiete auszuweisen, sind darin bereits jetzt
erfüllt.
Der
intensive Dialog mit den Kommunen, die frühe und intensive Abstimmung zwischen
Regional- und Bauleitplanung haben zu einer insgesamt ausgewogenen Planung und
nicht zuletzt zu einer breiten Akzeptanz geführt. Auch bei den Umweltverbänden
hat der Plan große Zustimmung gefunden.
Die
neuen Regelungen der Teilfortschreibung des LEP IV würden das erzielte Ergebnis
des umfassenden Abstimmungsprozesses grundsätzlich in Frage stellen. Wenn
künftig 80 – 85 % der Regionsfläche für Windenergieanlagen geöffnet werden,
erscheint es äußerst fragwürdig, dass damit am Ende eine über Konzentration
geordnete Entwicklung zustande kommt. Unklar bleibt auch, auf welcher Ebene
eine Harmonisierung der Interessen und Planungen erfolgen soll.
Unabhängig
von den Planungs- und Prozesskosten sowie den zusätzlichen Belastungen von
Natur und Landschaft führt ein hohes Flächenangebot darüber hinaus zum Verfall
der Pachteinnahmen.
Eine
nähere Begründung erfolgt mündlich.