Ein Taxifahrer in Mainz hat sich laut
Medienberichterstattung geweigert, Kunden mit einem ungefährlichen Hund zu
befördern. Der muslimische Taxifahrer wies die Kunden mit der Begründung ab,
dass nach seinem Glauben Hunde als unrein gelten und er diese daher nicht befördern
würde. Nach Auskunft der Stadt stellt dies einen Verstoß gegen die Mainzer
Taxiordnung dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ein anderer aktueller
Fall von Diskriminierung im Taxigewerbe aus religiösen Gründen ereignete sich
in Hamburg, wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 29.02.2012 berichtete.
Dort wurde eine Geschlechtertrennung im Taxi praktiziert. Eine islamische
Mitfahrzentrale in Hamburg befördert Frauen und Männer nur noch getrennt.
Juraprofessor Arnd Diringer hält dies für einen Anlass zum Nachdenken, ob der
Eingriff in die Vertragsfreiheit durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) verfassungsrechtlich zulässig ist. “Erstaunlich” findet der Arbeitsrechtler von der Hochschule Ludwigsburg überdies eine
Stellungnahme der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, der zufolge diese
Geschlechtertrennung nicht gegen das AGG verstoße. „Durch das sogenannte
Muslimtaxi scheint nun tatsächlich die Scharia Einzug in das deutsche
Beförderungsgewerbe zu nehmen“, schreibt Hr. Diringer.tler von der Hochschule Ludwigsburg überdies eine
Stellungnahme der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, derzufolge diese
Geschlechtertrennung nicht gegen das AGG verstoße. “Durch das sogenannte
Muslimtaxi scheint nun tatsächlich die Scharia Einzug in das
Beförderungsgewerbe zu nehmen”, schreibt Diringer im Internetportal “Legal
Tribune Online”.