Betreff
Verstöße gegen die Mainzer Taxiordnung aus religiösen Gründen (PRO MAINZ)
Vorlage
0531/2012
Art
Anfrage (Stadtrat)

Ein Taxifahrer in Mainz hat sich laut Medienberichterstattung geweigert, Kunden mit einem ungefährlichen Hund zu befördern. Der muslimische Taxifahrer wies die Kunden mit der Begründung ab, dass nach seinem Glauben Hunde als unrein gelten und er diese daher nicht befördern würde. Nach Auskunft der Stadt stellt dies einen Verstoß gegen die Mainzer Taxiordnung dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ein anderer aktueller Fall von Diskriminierung im Taxigewerbe aus religiösen Gründen ereignete sich in Hamburg, wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 29.02.2012 berichtete. Dort wurde eine Geschlechtertrennung im Taxi praktiziert. Eine islamische Mitfahrzentrale in Hamburg befördert Frauen und Männer nur noch getrennt. Juraprofessor Arnd Diringer hält dies für einen Anlass zum Nachdenken, ob der Eingriff in die Vertragsfreiheit durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verfassungsrechtlich zulässig ist. “Erstaunlich” findet der Arbeitsrechtler von der Hochschule Ludwigsburg überdies eine Stellungnahme der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, der zufolge diese Geschlechtertrennung nicht gegen das AGG verstoße. „Durch das sogenannte Muslimtaxi scheint nun tatsächlich die Scharia Einzug in das deutsche Beförderungsgewerbe zu nehmen“, schreibt Hr. Diringer.tler von der Hochschule Ludwigsburg überdies eine Stellungnahme der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, derzufolge diese Geschlechtertrennung nicht gegen das AGG verstoße. “Durch das sogenannte Muslimtaxi scheint nun tatsächlich die Scharia Einzug in das Beförderungsgewerbe zu nehmen”, schreibt Diringer im Internetportal “Legal Tribune Online”.