Betreff
Steuergerechtigkeit bei der Erhebung der Grundsteuer B (ödp/Freie Wähler)
Vorlage
1887/2011
Art
Anfrage (Stadtrat)
In Mainz wird die Grundsteuer B nicht nach einer
einheitlichen Besteuerungsgrundlage erhoben. Während sie für neuere Immobilien
nach deren aktuellem Wert bemessen wird, gelten für Bestandsimmobilien
lediglich historische Werte als Bemessungsgrundlage. Zudem gibt es offenbar für
bestimmte Siedlungen in Mainz aus früheren Jahrzehnten ermäßigte Steuersätze.