Seit
dem 01. Januar 2003 gilt in Deutschland die Pfandpflicht für Einwegverpackungen
von Getränken, die auch in Mehrwegflaschen angeboten werden. Die
Verpackungsordnung bildet die gesetzliche Grundlage für das umgangssprachlich
auch Dosenpfand genannte System.
Die
gültige Verordnung schreibt ein Pfand von 25 Cent für Einwegverpackungen vor.
Dies gilt sowohl für Dosen und Flaschen, unabhängig ihrer Größe. Hierbei spielt
es keine Rolle, ob das Behältnis im Inland oder Ausland abgefüllt worden ist,
sobald es in Deutschland verkauft werden, unterliegt es der Pfandpflicht.
Oftmals
werden in kleinen Kiosken und Imbissbuden importierte Einweg-Getränkedosen
verkauft ohne Pfand zu erheben. In der Folge stellt man fest, dass diese Dosen
leider nicht entsorgt werden, sondern vermehrt auf Gehwege und Straßen und in
Grünanlagen landen.
Neben den Aspekten des Umweltschutzes und der Stadtbildpflege, stellt die Nichteinhaltung des Dosenpfandes auch eine Wettbewerbsverzerrung dar. Durch die Einführung des Dosenpfands ist den Einzelhändlern und Gastronomen ein vermehrter Aufwand durch den Betrieb von Rücknahmeanlagen bzw. der Vorhaltung von Lagerflächen entstanden, die sich an die gültige Verordnung halten. Durch die Missachtung der Verordnung schaffen sich hier einige Händler bzw. Gastronomen zu Unrecht einen Wettbewerbsvorteil.