Stellungnahme:
Der Einsatz von motorbetriebenen
Laubblasgeräten findet hauptsächlich während der Herbstmonate in den Bereichen
der Einsammlung von Laub innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes durch den
Entsorgungsbetrieb und der Pflege der Grünanlagen durch das Grünamt statt.
Der Zeitraum für den Einsatz von
Laubblasgeräten in Wohngebieten ist innerhalb der 32. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) festgelegt. Dabei darf der
Einsatz nur an Werktagen in den Zeiträumen von 09.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 17.00
Uhr erfolgen.
Bei der jährlich durch den
Entsorgungsbetrieb durchgeführten Laubsammlung innerhalb des gesamten
Stadtgebietes fallen durchschnittlich 700 - 800 Tonnen Laub an. Die Einsammlung
von Laub findet unter dem Einsatz von Kehrmaschinen im Bereich der Fahrbahnen
und Gehwege und durch die Handreinigung in den für Kehrmaschinen unzugänglichen
Bereichen statt.
Das hohe Aufkommen von Laub und die
bestehenden gesetzlichen Anforderungen an die
Verkehrssicherungspflicht der Städte und Kommunen machen den Einsatz von
Laubblasgeräten zu einem in diesem Bereich unentbehrlichen Arbeitsmittel.
Besonders die Situation der hohen Anzahl parkender Fahrzeuge im öffentlichen
Verkehrsraum lassen eine Beseitigung von Laub mit dem Einsatz von Besen und
Rechen nur sehr bedingt zu, da die Bereiche unter parkenden Fahrzeugen schwer zugänglich sind
und es zu Beschädigungen an den Fahrzeugen (Kratzer am Lack) kommen kann.
Der durchschnittliche Zeitraum für die
Laubsammlung durch den Entsorgungsbetrieb innerhalb des Stadtgebietes erstreckt
sich auf ca. 6 Wochen im Jahr und findet in Abhängigkeit der
Witterungsverhältnisse in den Monaten Oktober bis Dezember statt. Die dabei
eingesetzten Laubblasgeräte werden durch den Entsorgungsbetrieb hauptsächlich
nur zwischen 09.00 - 13.00 Uhr eingesetzt und bleiben somit sogar unter der
gesetzlich erlaubten täglichen Gesamteinsatzdauer.
Das Grünamt hat festgestellt,
dass Laubblasgeräte nachweislich deutlich effektiver als Handbesen oder
Stahlfächer sind. Erkenntnisse und Untersuchungen variieren in den Ergebnissen
zum Teil erheblich. Zwischen 3 x bis 10
x schneller kann eine vergleichbare
Menge Laub unter Zuhilfenahme eines Laubblasgerätes entsorgt werden. Ungeachtet
ganz weniger Städte und Kommunen innerhalb des Bundesgebietes ist man der
einhelligen Meinung, dass man auf den Einsatz dieser Hilfsmittel nicht
verzichten kann, es sei denn, man erhöht die Personalstärke zumindest temporär
ganz erheblich, was wiederum mit höheren Kosten für den Stadthaushalt verbunden
wäre.
Außerhalb der gesetzlich
festgelegten Zeitfenster für den Einsatz von Laubblasgeräten werden Besen und
Rechen durch das Grünamt eingesetzt. Darüber hinaus lassen die Gärtner bereits
seit vielen Jahren Laub aus ökologischen Gründen dort liegen, wo es niemanden
stört, z.B. unter Gehölzen in Grünanlagen. Auf Rasenflächen wird durch späte
Mähgänge ein Großteil des Laubes zerkleinert und kann danach auf den Flächen
zum Verrotten verbleiben. Überall jedoch dort, wo Verkehrswege, Bürgersteige
und Treppenanlagen ständig begangen werden, müssen die zuständigen Ämter die
Verkehrssicherheit gewährleisten. Dazu gehört auch das Entfernen von Laub
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes. Mit dem vorhandenen Personalbesatz ist
das nur unter Verwendung motorbetriebener Laubblasgeräte möglich.