Sachstandsbericht:
Grundsätzlich wird die Gewerbesteuer den
Gemeinden zugeteilt, in deren Gemeindegebiet Betriebsstätten unterhalten
werden. Sind diese Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so werden diese nach
dem Gewerbesteuergesetz zerlegt. Der allgemeine Zerlegungsmaßstab richtet sich
nach dem Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne die in den jeweiligen Betriebsstätten
beschäftigten Arbeitnehmern gezahlt werden.
Als einzige Ausnahme hat der
Bundesgesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 einen besonderen
Zerlegungsmaßstab bezüglich der Zerlegung von Windenergieanlagen im
Gewerbesteuergesetz eingeführt.
Die Verwaltung hält es für wenig
aussichtsreich, dass der Bundesgesetzgeber das Gewerbesteuergesetz im Sinne des
im Antrag genannten Anliegens ändert und empfiehlt deshalb, sich der Forderung
nach einer Beteiligung an der Gewerbesteuer nicht anzuschließen.