Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten
Bereichen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere
durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen überwiegend Aufenthalts- und
Erschließungsfunktion haben. Das bedeutet, der verkehrsberuhigte Bereich muss
baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn und Gehweg nicht vorherrscht. In der Regel wird dies
durch einen niveaugleichen Ausbau (Pflasterung), Pflanzbeete, wechselseitige
Parkstände, Plateau-Aufpflasterungen und Einengungen erreicht.
Sowohl in der Möhnstraße als auch in der
Wilhelm-Leuschner-Straße sind diese Kriterien nicht gegeben.
Aus den besagten Gründen sehen wir es als nicht
zweckmäßig an, den bestehenden verkehrsberuhigten Bereich zu erweitern.