Betreff
Bebauung Gutshof Laubenheimer Höhe (REP)
Vorlage
0843/2010
Art
Anfrage (Stadtrat)

Laut Beschlußvorlage Drucksache Nr. 2033/2009/1 wird der Betrieb des Gutshofes auf der Laubenheimer Höhe als Gewerbe eingestuft.

Da die Stadt Mainz keine verbindliche Zusage bezüglich der Gefahr durch Splittersiedlung und weitere Baumaßnahmen machen kann, ist das Vorhaben der Erlebnisgastronomie kritisch zu sehen. Wir schließen uns ausdrücklich der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde an.
Der Auseinandersetzungsvertrag zwischen der Ortsgemeinde Hechtsheim und der Stadt Mainz hat einzuhaltende vertragliche Vereinbarungen festgehalten, zu denen auch die Förderung der ortsansässigen Landwirtschaft gehört.

Wir fordern deshalb, die im Stadtgebiet ansässigen Weinbaubetriebe mit Straußwirtschaften - außerhalb rechtsverbindlicher Baugebiete - die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen, um den Status der Wettbewerbsverzerrung gegenüber dem benachbarten Kreis  zu beseitigen.
Es kann nicht sein, dass unter dem Deckmantel des Gewerbebetriebes eine Erlebnisgastronomie im Außenbereich etabliert wird, welche auch noch den umliegenden Weinbaubetrieben mit Straußwirtschaft die Kundschaft entzieht. Das verstößt eklatant gegen den Auseinandersetzungsvertrag.
Da vom Investor signalisiert wurde, die örtlichen Winzer bei dem Vorhaben einzubeziehen, wird konkret angeregt, örtlich erzeugte Produkte zu vermarkten. Dies könnte beispielsweise über eine vertragliche Bindung mit dem Mainzer Winzer e. V. geschehen, regional erzeugte Weine zu den üblichen Hofpreisen zu vermarkten.

Der Bundesfinanzhof ordnet außerdem die Pensionspferdehaltung auch dann zur landwirtschaftlichen Tierhaltung i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ein, wenn den Pferdeeinstellern Reitanlagen einschließlich Reithalle zur Verfügung stehen: Ein Gewerbebetrieb ist nach § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes i. V. Mit § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer- Durchführungsverordnung eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung u. A. nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft anzusehen ist. Die Pensionspferdehaltung ist als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft anzusehen. (BFH III R 182/84.).