Laut Beschlußvorlage Drucksache Nr.
2033/2009/1 wird der Betrieb des Gutshofes auf der Laubenheimer Höhe als
Gewerbe eingestuft.
Da die Stadt Mainz keine verbindliche Zusage
bezüglich der Gefahr durch Splittersiedlung und weitere Baumaßnahmen machen
kann, ist das Vorhaben der Erlebnisgastronomie kritisch zu sehen. Wir schließen
uns ausdrücklich der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde an.
Der
Auseinandersetzungsvertrag zwischen der Ortsgemeinde Hechtsheim und der Stadt
Mainz hat einzuhaltende vertragliche Vereinbarungen festgehalten, zu denen auch
die Förderung der ortsansässigen Landwirtschaft gehört.
Wir fordern deshalb, die im Stadtgebiet
ansässigen Weinbaubetriebe mit Straußwirtschaften - außerhalb
rechtsverbindlicher Baugebiete - die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen,
um den Status der Wettbewerbsverzerrung gegenüber dem benachbarten Kreis zu beseitigen.
Es kann
nicht sein, dass unter dem Deckmantel des Gewerbebetriebes eine
Erlebnisgastronomie im Außenbereich etabliert wird, welche auch noch den
umliegenden Weinbaubetrieben mit Straußwirtschaft die Kundschaft entzieht. Das
verstößt eklatant gegen den Auseinandersetzungsvertrag.
Da vom
Investor signalisiert wurde, die örtlichen Winzer bei dem Vorhaben
einzubeziehen, wird konkret angeregt, örtlich erzeugte Produkte zu vermarkten.
Dies könnte beispielsweise über eine vertragliche Bindung mit dem Mainzer
Winzer e. V. geschehen, regional erzeugte Weine zu den üblichen Hofpreisen zu
vermarkten.
Der Bundesfinanzhof ordnet außerdem die
Pensionspferdehaltung auch dann zur landwirtschaftlichen Tierhaltung i. S. des
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ein, wenn den Pferdeeinstellern Reitanlagen einschließlich
Reithalle zur Verfügung stehen: Ein Gewerbebetrieb ist nach § 2 Abs. 1
des Gewerbesteuergesetzes i. V. Mit § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit
Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung u. A. nicht
als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft anzusehen ist. Die
Pensionspferdehaltung ist als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
anzusehen. (BFH III R 182/84.).