Der
Klimaschutzbeirat, der Ausschuss für Umwelt, Grün und Energie und der Stadtrat
nehmen die kommunale
Wärmeplanung (KWP) für die Landeshauptstadt Mainz basierend auf dem
vorliegenden finalen Bericht inkl. Anhängen zur Kenntnis.
Der
Klimaschutzbeirat und der Ausschuss für Umwelt, Grün und Energie empfehlen,
der
Stadtrat beschließt:
1. Die Landeshauptstadt Mainz strebt eine Klimaneutralität bis zum Jahr 2035 an. Dies spiegelt sich auch in den gesetzten Zielszenarien der kommunalen Wärmeplanung wider. Im Rahmen ihrer gestalterischen und rechtlichen kommunalen Möglichkeiten ist die Stadt bestrebt, alles Realisierbare für eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2035 für Mainz umzusetzen. Dies allerdings mit dem Wissen, dass die eigene Gestaltungskraft der Kommune durch die aktuell gegebenen politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der übergeordneten Landes-, Bundes- und EU-Ebene begrenzt wird.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die kommunale Wärmeplanung der Landeshauptstadt Mainz in vorliegender Form als informelles Planungsinstrument anzuwenden.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, erforderliche Entscheidungen im Rahmen der
Maßnahmenumsetzung in ihrem Verantwortungsbereich vorzubereiten und diese
zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, Einzelmaßnahmen in der Verantwortung
städtischer oder
stadtnaher
Gesellschaften an diese weiterzuleiten und deren Umsetzung einzufordern.
5.
Die
Planungsverantwortliche Stelle im Grün- und Umweltamt ist verantwortlich für
die Prozesssteuerung der kommunalen Wärmeplanung, was die Überprüfung des
Umsetzungsfortschritts der Maßnahmen, die Verstetigung des Prozesses, sowie die
Fortschreibung der kommunalen Wärmeplanung beinhaltet. Die
Maßnahmenverantwortlichen berichten der projektverantwortlichen Stelle
regelmäßig über den Stand der Umsetzung. Ergänzend zu einer fortlaufenden und transparenten
Information über den Umsetzungsstand wird spätestens alle 2,5 Jahre, angelehnt
an den Prozess zum Masterplan 100% Klimaschutz, den Gremien ein Bericht zum
Sachstand vorgelegt. Eine Fortschreibung der kommunalen Wärmeplanung wird gemäß
Wärmeplanungsgesetz alle 5 Jahre vorgenommen.
6.
Die
Maßnahmenverantwortlichen werden beauftragt, für die definierten
Einzelmaßnahmen die Verantwortlichkeiten zu verifizieren, einen
Maßnahmenumsetzungsplan zu erstellen und jeweils den konkreten Personal- und
Finanzbedarf zu ermitteln. Sollte die Maßnahmenverantwortung noch nicht final
geklärt sein, ist die planungsverantwortliche Stelle dafür verantwortlich,
diese Festlegung für alle Maßnahmen nachzuverfolgen und ggf. zu koordinieren.
7.
Die
kommunale Wärmeplanung ist auf Basis der aktuell gültigen Gesetze und
Rahmenbedingungen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene erstellt worden. Bei
Änderungen werden diese im Rahmen einer Fortschreibung berücksichtigt und die
Ergebnisse im Wärmeplan entsprechend angepasst.
8. Die kommunale Wärmeplanung baut
gemäß Stadtratsbeschluss 1195/2023 vom 11.10.2023 auf den Ergebnissen des
Wärmemasterplans 2.0 auf. Die kommunale Wärmplanung aktualisiert, erweitert und
konkretisiert die Resultate aus dem Wärmemasterplan 2.0. Damit sind die
Ergebnisse des Wärmemasterplans 2.0 überholt. Bei zukünftigen Entscheidungen
wird ab sofort die kommunale Wärmeplanung als gültiges informelles
Planungsinstrument herangezogen.
