Betreff
Stadtrechtsausschussentscheidung zu Tempolimit an der Rheinachse (DIE GRÜNEN)
Vorlage
0737/2026
Art
Anfrage (Stadtrat)

Der Stadtrechtsausschuss hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, die bestehende Tempo-30-Regelung auf Teilen der Rheinachse aufzuheben bzw. zu modifizieren und stattdessen teilweise Tempo 40 vorzusehen.

Diese Entscheidung wirft eine Reihe rechtlicher und fachlicher Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten, der Bindungswirkung des vom Stadtrat beschlossenen Lärmaktionsplans, der Bewertung der in der jüngsten StVO-Novelle formulierten “Vision Zero”, sowie der zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe.

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Mainz hat am 9. Oktober 2024 die Fortschreibung des Lärmaktionsplans beschlossen. Darin wird für mehrere stark belastete Straßenabschnitte – darunter die Rheinallee – eine besondere Lärmbetroffenheit festgestellt. Grundlage sind die Lärmkartierungen nach RLS-19, die in Teilen Pegel von über 65 dB(A) tagsüber und über 55 dB(A) nachts ausweisen, teilweise sogar über 70 dB(A).

Der Lärmaktionsplan stellt fest, dass in diesen Bereichen Maßnahmen zur Lärmminderung – insbesondere Geschwindigkeitsreduzierungen – erforderlich sind und empfiehlt ausdrücklich, bestehende Tempo-30-Regelungen auch dann beizubehalten, wenn die ursprünglichen Gründe der Luftreinhaltung entfallen sollten.

Die Tempo 30 Regelung im Bereich Peter-Altmeier-Allee wurde aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Die Verwaltung hat eine renommierte Kanzlei zur Bewertung der Situation beauftragt. Diese bestätigte eine qualifizierte Gefahrenlage in diesem Bereich. Der Stadtrechtsausschuss hat diese Gefahrenlage verneint. Der Ausschussvorsitzende wurde anschließend in den Medien wie folgt zitiert:

„Wir haben, um eine Antwort zu bekommen, die Polizei angehört, ich habe mich stundenlang mit Statistiken beschäftigt und schließlich das Ganze durch die KI gejagt“

Unsere vorherige Anfrage zu diesem Themenkomplex wurde mit Verweis auf die noch nicht vorliegende schriftliche Begründung nicht beantwortet. Mittlerweile liegt die schriftliche Begründung vor.