Im Jahr 2015
wurde die bis dahin gültige Stellplatzsatzung novelliert und in diesem Zuge
erstmals Qualitäten für Radabstellanlagen etabliert. Die Satzung sieht neben
der herzustellenden Anzahl an Stellplätzen auch Qualitätskriterien vor, welche
erfüllt werden müssen. So sind die „klassischen“ Fahrradständer, welche nur das
Vorderrad aufnehmen nicht ausreichend, sondern es müssen Abstellanlagen
installiert werden, welche fest im Boden verankert sind und das sichere
Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen. Auch die Zuwegung sowie Beleuchtung
unterliegt qualitativen Kriterien und es sind Flächen für Fahrradanhänger o.ä.
vorzusehen. Leider sind jedoch auch bei
aktuellen Bauprojekten noch unzulässige Abstellanlagen zu finden.
Abweichungen
sind nur vorgesehen, wenn die Herstellung der Stellplätze nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Mehraufwand erfüllt werden kann.