Betreff
Rechtliche Grundlage der mündlichen Verfügung zum Umgang mit den Ortsbeiräten (CDU)
Vorlage
0474/2022
Art
Anfrage (Stadtrat)

Der Oberbürgermeister hatte zu Jahresbeginn 2021 im Rahmen einer Verwaltungsverfügung mündlich veranlasst, dass ab sofort nur noch drei Anträge pro Ortsbeiratssitzung mit einem Sachstandsbericht schriftlich zu beantworten seien. Die darüberhinausgehenden, würden nur noch zur Kenntnis genommen. Die Entscheidung, welche Anträge nicht beantwortet werden, obliege dabei dem OB. Dies wurde im Rahmen der Ortsvorsteherinnen- und Ortsvorsteherbesprechung erstmals am 29. April 2021 diskutiert. Einige Ortsbeiräte waren zuvor bereits von der Regelung betroffen, da mehr als 3 Anträge gestellt wurden. Deshalb hatten sie von der neuen Regelung bereits Kenntnis. Nach einer ausführlichen Diskussion wurde im Herbst 2021 für eine Übergangszeit von einem Jahr eine gemeinsame Vereinbarung mit allen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern getroffen, dass die Reglung von Januar 2021 bis zur endgültigen Klärung ruht und unter anderem eine genaue Evaluierung stattfindet. Grundsätzlich sieht die Geschäftsordnung der Landeshauptstadt Mainz keine Beschränkung der Anzahl der Anträge und Anfragen für eine Ortsbeiratssitzung vor. Die GemO § 75, Abs. 1 und 2 gibt demgemäß dem Ortsbeirat ‚ausdrücklich die Anerkennung als besonderer Vertreter der Belange des Ortsbezirks‘ und so beschreiben die Begriffe „Beratung, Anerkennung und Mitgestaltung“ ‚ein weitgehendes Initiativrecht‘ (s. dazu i. Detail: Kommunalbrevier „Die Aufgaben des Ortsbeirates und des Ortsvorstehers“). Des Weiteren ist anzunehmen, dass die mündliche Verfügung formal unwirksam ist, weil das Erfordernis der Schriftform nicht eingehalten wurde.